Endlich ist der Steuerbescheid in der Post. Doch das Schreiben sollte nicht voreilig abgelegt werden – auch nicht, wenn es eine Steuererstattung gibt. Es ist wichtig, den Bescheid binnen eines Monats auf Herz und Nieren zu prüfen. „Nur wer innerhalb der Monatsfrist Einspruch einlegt, kann teure Fehler noch ausbügeln“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Jetzt wird es höchste Zeit für die Steuererklärung 2021: „Wer in der Pflicht ist, muss bis spätestens Ende Oktober 2022 beim Finanzamt abgeben“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Normalerweise muss die Abrechnung bis Ende Juli erledigt sein. Wegen Corona wurde der Termin durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängert.

Ob Angestellte, Selbständige, Studenten oder Rentner – jeder kann mit einem Minijob ab Oktober 2022 bis zu 520 Euro im Monat steuerfrei dazu verdienen – 70 Euro mehr im Monat als bisher. Zugleich steigt ab dem 1. Oktober auch der Mindestlohn um 1,55 Euro auf 12,00 Euro pro Stunde. Diese Änderungen wurden im Sommer mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz verabschiedet.

Erleichternde Nachrichten für alleinerziehende Mütter oder Väter, die Flüchtlinge aus der Ukraine in ihrem Haushalt in diesem Jahr aufgenommen haben oder noch aufnehmen werden: „Sie müssen nicht fürchten, dass sie deshalb den steuerlichen Entlastungsbetrag von zumindest 4008 Euro im Jahr verlieren“, erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt, bestätigt das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein in einem aktuellen Schreiben zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (VI 305 - S 2223 - 711).

Mit dem Steuerentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen für die Bürger beschlossen. Dazu zählt die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Für Arbeitnehmer erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022 über den Arbeitgeber. Sie ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Die Energiepreispauschale soll diejenigen Personen entlasten, denen Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen und die aufgrund gestiegener Energiepreise stark belastet sind. Das Bundesministerium der Finanzen hat einen FAQ-Katalog erarbeitet, der Hinweise aus der Praxis zur Umsetzung der Energiepreispauschale enthält und viele Fragen beantwortet.

BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.