Wir beraten

  • Angestellte
  • Arbeiter
  • Auszubildende
  • Beamte
  • Rentner
  • Unterhaltsempfänger
 
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, beraten wir natürlich weiterhin.

Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft

Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist im Steuerberatungsgesetz geregelt. Wer die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt, muss Mitglied im Verein werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden um Mitglied werden zu können:

  • Es dürfen nur Einkünfte aus Lohn, Gehalt, Rente, Pension und Unterhalt bezogen werden - deren Höhe ist allerdings unbegrenzt
  • Zusätzliche Miet-, Zinseinnahmen und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen € 18.000, bei Ehegatten € 36.000 nicht übersteigen
  • Einnahmen oder umsatzsteuerpflichtige Einkünfte aus gewerblicher / selbstständiger Tätigkeit dürfen nicht vorliegen

Als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der Wertzuwachs beim Verkauf und nicht der gesamte Veräußerungserlös zu Grunde zu legen. So ist z.B. das reine Veräußern und Neuanlegen von Wertpapieren mit einem Wert von mehr als € 18.000 bzw. € 36.000 nicht schädlich für unsere Beratungsbefugnis.

Beispiel 1

Maren und Klaus sind verheiratet. Beide arbeiten als Angestelle und verdienen zusammen € 165.000 brutto im Jahr. Klaus erzielt zusätzlich € 20.000 Zinseinnahmen. Weitere Einkünfte haben die Beiden nicht.

Eine Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein ist möglich.

Beispiel 2

Nadja ist unverheiratet und verdient als Angestellte € 30.000 brutto im Jahr. Aus zwei vermieteten Wohnungen erzielt sie zusätzlich € 19.000 Mieteinnahmen. Dadurch übersteigt sie die Grenze der zusätzlichen Einnahmen (€ 18.000 bei Unverheirateten).

Sie kann nicht Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden.

Haben Sie Fragen zur Mitgliedschaft? Sie haben die Möglichkeit uns hier eine Nachricht zukommen zu lassen.