Der reguläre Abgabetermin für die jährliche Einkommensteuererklärung (Pflichtveranlagung) ist geändert worden und ist für Erklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 nun der 31. Juli des Folgejahres (§149 AO).
Für die Erklärungen 2020 - 2024 gelten aufgrund der Coronapandemie allerdings verlängerte Fristen.

Für die Erklärung 2023 gilt als Abgabetermin der 31. August 2024.

Sind Sie Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins oder nehmen Sie die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, so gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Mai 2025. Für die Erklärung 2022 wurde diese Frist auf den 31.7.2024 verlängert. Das Finanzamt kann allerdings eine frühere Abgabe anordnen. Weitere Infos hierzu finden Sie hier (Stand Juni 2022).

Mit BFH-Urteil vom 12.11.2009 wurde die Befristung zur Abgabe der Antragsveranlagung, einer freiwilligen Steuererklärung (früher als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet), weiter verlängert. So kann nun auch noch für die vier zurückliegenden Jahre eine Steuererklärung abgegeben werden.
 
Steuerpflichtigen, die mit einer Erstattung für Jahre bis einschließlich 2020 rechnen und bisher noch keine Erklärung abgegeben haben, können dies nun in 2024 nachholen.