Der reguläre Abgabetermin für die jährliche Einkommensteuererklärung (Pflichtveranlagung) ist der 31. Juli des Folgejahres (§149 AO).

Für die Erklärung 2025 gilt als Abgabetermin der 31. Juli 2026.

Sind Sie Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins oder nehmen Sie die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, so gilt eine verlängerte Frist bis zum 1. März 2027. Für die Erklärung 2024 wurde diese Frist auf den 30.4.2026 verlängert. Das Finanzamt kann allerdings eine frühere Abgabe anordnen.

Mit BFH-Urteil vom 12.11.2009 wurde die Befristung zur Abgabe der Antragsveranlagung, einer freiwilligen Steuererklärung (früher als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet), weiter verlängert. So kann nun auch noch für die vier zurückliegenden Jahre eine Steuererklärung abgegeben werden.
 
Steuerpflichtigen, die mit einer Erstattung für Jahre bis einschließlich 2022 rechnen und bisher noch keine Erklärung abgegeben haben, können dies nun in 2026 nachholen.