Steuerersparnis: Kosten für Pflege-WG
Eine Pflege-Wohngemeinschaft (WG) ist jetzt auch steuerlich eine echte Alternative zum Pflegeheim: „Die Kosten für die Pflege-WG können wie Pflegeheimkosten die Steuerlast mindern“, begrüßt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V (BVL) ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 40/20). Das haben die Finanzrichter zugunsten einer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Person entschieden, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe in Nordrhein-Westfalen lebt.
Das Finanzamt hatte zuvor abgewunken, weil die Pflegedienste in der Wohngemeinschaft ambulant und nicht stationär tätig sind. Doch darauf kommt es laut Urteil des BFH nicht an. „Wer wegen Krankheit, Behinderung oder Pflege in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft lebt, kann die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen“, erläutert Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des BVL. Wie im Pflegeheim erhalten dort vorrangig ältere oder pflegebedürftige Menschen rund um die Uhr die nötige Pflege und Betreuung.
Insgesamt hatte der Kläger im Streitjahr rund 17.000 Euro für die Pflege-WG bezahlt. Allerdings darf das Finanzamt davon die sog. Haushaltsersparnis abziehen, weil der Steuerpflichtige seinen früheren Haushalt aufgegeben hatte. Die Höhe der Haushaltsersparnis richtet sich nach dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres. „2023 sind das 10.908 Euro pro Jahr oder 909 Euro pro Monat“, rechnet Bauer vor.
Von dem abzugsfähigen Betrag ist wie bei anderen außergewöhnlichen Belastungen ein zumutbarer Eigenanteil abzuziehen, der sich nach Familienstand und Einkommen richtet. Anders als sonst fällt der Eigenanteil nicht ganz unter den Tisch. Jana Bauer: „Aufwendungen, die wegen der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt wurden, können in bestimmten Fällen als haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuerlast mindern. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten begünstigt sind.“
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.