§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen ISAR e.V. Lohnsteuerhilfeverein und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Der Sitz des Vereins ist München, sein Arbeitsgebiet umfasst die gesamte Bundesrepublik.

§ 2 Ziele des Vereins

Der Verein als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern hat sich folgende Ziele gesetzt:
  1. Seinen Mitgliedern Hilfeleistung in Lohnsteuer-, Einkommensteuer- und in Kindergeldsachen nach den geltenden Rechtsvorschriften für Lohnsteuerhilfevereine zu gewähren;
  2. durch Anträge und Anregungen an die Gesetzgeber dahingehend zu wirken, dass die im Rahmen des Gesetzes festgelegten Rechte der Lohnsteuerzahler verbessert und geachtet werden.
Der Verein ist parteipolitisch neutral, religiöse Fragen sind ausgeschaltet. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

 

Er bietet eigene Dienste oder Dienste Dritter zu geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nicht an und unterwirft sich den Pflichten im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder, ohne Unterschied des Geschlechtes und der Staatsangehörigkeit werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, die Höhe des Mitgliedsbeitrages für jeweils ein Kalenderjahr festzusetzen. Der erste Jahresmitgliedsbeitrag ist bei Eintritt - nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung - zur Zahlung fällig. Die nachfolgenden Jahresmitgliedsbeiträge sind ohne Aufforderung bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
  4. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.
  5. Mitglieder des Vorstands werden für die Amtszeit zu Ehrenmitglieder des Vereins.
  6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
  7. Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist bis Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Verein mitzuteilen,
  2. durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses in gröblicher Weise gegen die Satzung und die gefassten Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand;
  3. durch Ableben. Der noch anfallende Lohnsteuerjahresausgleich wird vom Verein für die Hinterbliebenen des Verstorbenen erledigt;
  4. automatisch, durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr bis zum 30. Juni dieses Jahres, mit Wirkung zum 31. Dezember dieses Jahres.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, jedoch spätestens nach Ablauf einen Jahres. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die ihren Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben, und jedes Ehrenmitglied.

    Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand des Vereins einzuberufen. Die Einberufung erfolgt rechtzeitig durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder im Rahmen der schriftlichen Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Geschäftsprüfungsberichts. Ein vom Vorstand bestellter Versammlungsleiter leitet die Mitgliederversammlung; sie ist in jedem Falle beschlussfähig.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    3. Beschlussfassung über Fragen, die vom Vorstand vorgelegt werden,
    4. Satzungsänderungen,
    5. Auflösung des Vereins.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks des Vereins erfolgen unter Beachtung von § 33 BGB.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. zwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern
    3. vier stellvertretenden Vorstandsmitgliedern
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt auf 5 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grunde und durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

    Die Geschäftsführung obliegt grundsätzlich dem Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung, den beiden ordentlichen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich. Soweit den stellvertretenden Vorstandsmitgliedern nicht einzelvertraglich andere / zusätzliche Funktionen zugewiesen wurden, üben diese beratende Funktionen aus.

    Der Vorsitzende ist berechtigt, einzelne Aufgaben der Geschäftsführung auf ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder zu übertragen.
  3. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Die Geschäftsführung des Vereins,
    2. Abschluss von Anstellungsverträgen mit Arbeitnehmern,
    3. Eröffnung bzw. Aufgabe von Beratungsstellen.
    4. Überwachung und Anleitung des Personals der Vereinigung,
    5. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Festsetzung der Tagesordnung,
    6. Die Bestellung eines Geschäftsprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf.
  4. Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, die jeweils gültigen Vorschriften des StBerG für LSTHVe zu beachten. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass:
    • Eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 StBerG sichergestellt ist.
    • Für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird.
    • Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs.7 Nr.2 StBerG) eine Mitgliederversammlung stattfindet, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Zeitraums zu befinden ist.

§ 8 Pflichten des Vereins

  1. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen erfolgt sachgemäß, gewissenhaft und nur durch Personen, die einer Beratungsstelle des Vereins angehören. Zum Leiter einer Beratungsstelle kann nur bestellt werden, wer mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens hauptberuflich tätig gewesen ist. Daneben kann auch ein Steuerberater, ein Steuerbevollmächtigter, eine Steuerberatungsgesellschaft, ein Rechtsanwalt, ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer Leiter einer Beratungsstelle sein.
  2. Sämtliche Arbeitnehmer des Vereins sind verpflichtet, keine andere wirtschaftliche Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen auszuüben.
  3. Der Vorstand des Vereins verpflichtet alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, zur Einhaltung der in den Absätzen 1. und 2. bezeichneten Pflichten.
  4. Der Verein treibt Werbung nur im Rahmen der Werbeverordnung für Lohnsteuerhilfevereine in der jeweils geltenden Fassung.
  5. Der Vorstand des Vereins stellt sicher, dass in jeder Beratungsstelle ein verantwortlicher Sachbearbeiter zu verpflichten ist, die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in den Lohnsteuersachen seiner Mitglieder, aufzubewahren.

§ 8a Haftung

  1. Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des StBerG. Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB. Hinsichtlich der Verjährung gelten die §§ 194 ff BGB, sofern nicht einzelgesetzliche Vorschriften vorgehen.
  2. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine Steuerminderung oder eine Steuervergütung und dergleichen deswegen nicht durchgesetzt werden konnte, weil sie daran nicht in ausreichendem Maße mitgewirkt haben. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn trotz Aufforderung, Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt oder notwendige Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Mehrmalige Erinnerung ist nicht erforderlich.

§ 9 Vertretung des Vereins

  1. Der Verein wird von dem Vorsitzenden allein oder von den zwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  2. In einzelnen Fällen kann ein Vorstandsmitglied oder Vereinsmitglied schriftlich mit der Vertretung beauftragt werden.

§ 10 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins an die Mitglieder erfolgen schriftlich oder in Textform (§126b BGB). Die Mitglieder erklären sich mit der Angabe Ihrer E-Mailadresse / Mobilfunknummer damit einverstanden, dass Mitteilungen, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen, auch durch elektronische Medien übermittelt werden können.

 

Änderungen der Adress- und Kontaktdaten sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Bekanntmachungen gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Kontaktadresse gerichtet sind.

§ 11 Auflösung des Vereins, Schlussbestimmungen

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile. Für die unwirksamen Bestimmungen sind sinngemäß wirksame zu beschließen.
Die Satzung wurde am 11.8.1975 errichtet und zuletzt am 14.03.2020 geändert.