Arbeit im Homeoffice - Kosten in der Steuererklärung angeben

Um eine Verbreitung des Coronavirus im Unternehmen zu vermeiden, weisen einige Arbeitgeber ihre Mitarbeiter an, von zu Hause aus zu arbeiten. „Die damit einhergehenden Kosten, wie Telekommunikationsaufwendungen und Büroverbrauchsartikel, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege des Auslagenersatzes steuerfrei erstatten“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer und Rechtsanwalt beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Oftmals ist es aber sehr aufwändig, die tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln. Ist für die Arbeit im Homeoffice ein Telefon- und /oder Internetanschluss erforderlich, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Telekommunikationsaufwendungen entweder 20 % der jeweiligen Monatsabrechnung, aber max. 20 € pro Monat pauschal steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten nicht, kann der Arbeitnehmer diese als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

„Wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anweist und die Bürogebäude des Unternehmens wegen dem Coronavirus schließt, steht dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung und es können auch diejenigen Arbeitnehmer die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen, die es ansonsten unter normalen Umständen nicht können“, erläutert Nöll. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer einen abgeschlossen Raum als Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung hat. Das Aufstellen eines Laptops am Esstisch reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus. Als Werbungskosten können dann maximal 1.250 € geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag von 1.250 € ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe, also nicht zeitanteilig, zum Abzug zuzulassen.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.