Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine für viel mehr Steuerpflichtige offen

Deutlich mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner können künftig ihre Steuererklärung kostengünstig von Profis erstellen lassen. Ab September 2026 dürfen Lohnsteuerhilfevereine auch diejenigen steuerlich beraten, deren Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen die bisher zulässige Grenze überschritten haben.

„Diese Hürde ist passé. Wie viel Geld mit der Vermietung neben dem Gehalt, der Rente oder Pension erzielt wird, spielt keine Rolle mehr“, begrüßt Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL), die erweiterte Beratungsbefugnis durch die neuen Regeln im Steuerberatungsgesetz.

 

Begrenzung für Einnahmen aus der Vermietung aufgehoben

Bislang galt eine starre Grenze für Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften – zu denen beispielsweise auch Kryptogewinne gehören. Lohnsteuerhilfevereine durften nur beraten, wenn diese Einnahmen insgesamt nicht mehr als 18.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 36.000 Euro (Zusammenveranlagung) im Jahr betrugen.

„In der Vergangenheit mussten Lohnsteuerhilfevereine oft Mitglieder, insbesondere in Ballungsgebieten, abweisen, weil ihre Einnahmen allein durch die Vermietung einer einzigen Wohnung zu hoch waren“, erklärt Bauer. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zählen nicht nur die Kaltmiete, sondern auch umgelegte Betriebs- und Nebenkosten zu den angerechneten Einnahmen (BFH, Az. IX R 69/98).

Diese Einnahmegrenzen entfallen nun! Ab September können sich Berufstätige und Pensionäre unabhängig von der Höhe ihrer Mieteinnahmen von Lohnsteuerhilfevereinen beraten lassen. Weiterhin ausgeschlossen bleibt jedoch die Beratung bei selbständigen Nebentätigkeiten. Ausnahmen gelten lediglich für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Einnahmen als Übungsleiter bis zur Höhe des Steuerfreibetrags.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.