Parteispenden: Bis zu 1.650 Euro Steuervorteil ab 2026
Spenden und Mitgliedsbeiträge an anerkannte politische Parteien werden steuerlich künftig stärker gefördert. Wer 3.300 Euro spendet, kann seine Steuer um 1.650 Euro im Jahr senken – und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz.
Die Erhöhung gilt nach dem Steueränderungsgesetz 2025 erstmals für das Steuerjahr 2026. Zuvor gab es den Höchstbetrag für den direkten Steuerabzug seit 2007 bis zu 1.650 Euro Spenden pro Jahr – also maximal 825 Euro Steuerermäßigung.
Direkter Steuerabzug wird verdoppelt
Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien bis zu 3.300 Euro zieht das Finanzamt künftig 50 Prozent direkt von der festgesetzten Einkommensteuer ab – maximal 1.650 Euro.
„Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, könne den doppelten Betrag geltend machen“, so Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) in Berlin. In diesem Fall sind bis zu 6.600 Euro begünstigt, sodass sich die Steuer um maximal 3.300 Euro im Jahr reduziert.
Zusätzlicher Sonderausgabenabzug
„Auch über den Betrag von 3.300 Euro hinaus können weitere 3.300 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden“, ergänzt Bauer. Diese mindern das zu versteuernde Einkommen und wirken sich – abhängig vom individuellen Steuersatz – zusätzlich steuermindernd aus. So lassen sich im Jahr 2026 insgesamt 6.600 Euro für Parteispenden absetzen, bei zusammen veranlagten Paaren bis zu 13.200 Euro.
Neue Regel gilt erst ab 2026
Für die Steuererklärung 2025 gelten noch die bisherigen Höchstbeträge: Von maximal 1.650 Euro Spenden und Mitgliedsbeiträgen zieht das Finanzamt die Hälfte direkt von der Steuerschuld ab –höchstens 825 Euro. Weitere 1.650 Euro gehen als Sonderausgaben ab. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können doppelt so viel abrechnen.
„Erst ab der Steuererklärung für das Jahr 2026 zahlen sich höhere Parteispenden aus“, betont Bauer. Als Nachweis genügt bei Spenden bis 300 Euro in der Regel ein Kontoauszug. Für höhere Beträge ist eine Zuwendungsbestätigung der Partei nötig.
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.