Steuererklärung per App: kein Rundum-sorglos-Paket

Ab Juli 2026 verspricht die Finanzverwaltung, die Steuererklärung 2025 mit nur einem Klick per Smartphone erledigen zu können. Möglich ist das durch eine neue App-Funktion von „MeinElster+“. Bisher können mit der App vor allem Belege gesammelt werden.

Doch die Zeitersparnis hat einen Haken. Bei der automatisierten Abrechnung wird die individuelle Steuerersparnis weder geprüft noch ausgeschöpft.


Vorausgefüllte Steuererklärung mit Lücken

„Die Steuerpflichtigen sollten den Vorschlag nicht ungeprüft akzeptieren“, betont David Martens, Geschäftsführer des BVL. Es ist zwar positiv, dass sich Bürgerinnen und Bürger, die die neue App-Funktion nutzen, nicht mehr mühsam durch Formulare arbeiten müssen. Doch wer seine Jahresabrechnung ungeprüft abhakt, zahlt unter Umständen zu viel Steuern.

Technisch steht die Ein-Klick-Erklärung für registrierte Nutzer von elster.de schnell bereit: Die App wird mit dem persönlichen Elster-Konto verbunden, um die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) inklusive einer ersten Steuerberechnung vom Finanzamt anzufordern.

Dabei ist zu beachten: In die vorausgefüllte Erklärung werden lediglich die elektronisch übermittelten Daten übernommen, die dem Finanzamt bereits vorliegen – zum Beispiel Lohn, Lohnsteuer, Rentenbezüge und Sozialversicherungsbeiträge. Die Richtigkeit muss jeder selbst prüfen. Zudem fehlen individuelle Abzugsposten, die für die Jahressteuer maßgeblich sind.

Ein wesentlicher Punkt: Die Ein-Klick-Erklärung suggeriert leicht, alles sei perfekt. Die optimale Steuererstattung ist allerdings längst nicht automatisch ausgeschöpft. „Auch eine steuerliche Beratung kann und darf die Finanzverwaltungs-App nicht bieten“, ergänzt David Martens.


Digitale Angebote nur für sehr einfache Steuerfälle

Der Steuervorschlag ist derzeit nur für einfache Arbeitnehmerfälle geeignet. Wer zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, Kapitalerträge versteuern muss, Steuerabzüge für Kinder geltend machen will oder als Ehepaar eine Zusammenveranlagung beantragen will, kann dieses Angebot nicht nutzen.

Wichtig ist: App-Nutzer müssen unbedingt selbst aktiv werden, um ihre individuellen Ausgaben geltend zu machen – nur so vermeiden sie, zu viel Steuern zu zahlen. Gerade Laien übersehen jedoch häufig steuerlich relevante Ausgaben.


Alle Steuerabzüge nutzen

Häufig haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu viel Lohnsteuer im Voraus gezahlt. Das Geld bekommen sie aber erst durch die Steuererklärung zurück, indem sie ihre Ausgaben geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel die Homeoffice-Pauschale, die Pendlerpauschale für Arbeitswege, Jobkosten für Dienstreisen, Arbeitsmittel und Weiterbildung – insbesondere, wenn sie den Arbeitnehmerfreibetrag von 1.230 Euro im Jahr übersteigen.

Hinzu kommen oft private Ausgaben, zum Beispiel für haushaltsnahe Dienste und Handwerker, Kosten für den Hausmeister aus der Nebenkostenabrechnung der Wohnung, Spenden sowie Krankheits- und Pflegekosten, Unterhalt und Pflegepauschbeträge für nahe Angehörige, die in der vorgefüllten Steuererklärung nicht automatisch erfasst werden.

Insbesondere wenn im betreffenden Jahr Besonderheiten in der Lohnabrechnung vorlagen, wie zum Beispiel Abfindungszahlungen, können Steuerermäßigungen greifen, die separat beantragt werden müssen. Auch das wird im Steuervorschlag voraussichtlich nicht automatisch berücksichtigt werden.


Steuerersparnisse nicht verschenken

Niemand sollte auf seine zustehende Erstattung verzichten: Immerhin erhielten laut Statistischem Bundesamt (Destatis) zuletzt 12,9 von 14,9 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Schnitt 1.172 Euro vom Finanzamt im Jahr 2021 zurück.

„Ein Klick reicht nicht für das optimale Ergebnis aus“, resümiert Martens. Auch bei digitalen Erklärungen sollten Steuerpflichtige sorgfältig prüfen, ob alle Angaben vollständig und korrekt sind - oder sich von einem Steuerexperten beraten lassen.

Für das Jahr 2025 müssen die meisten ihre Steuererklärung bis Ende Juli 2026 beim Finanzamt einreichen. Wird ein steuerlicher Berater beauftragt, verlängert sich die Frist bis Anfang März 2027.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.