Kindergeld beim freiwilligen Wehrdienst

Mit dem Wegfall des verpflichtenden Wehrdienstes hat der Gesetzgeber Steuervorteile für die Familie von Wehrdienstleistenden gestrichen. Durchlaufen die nunmehr freiwillig Wehrdienstleistenden „beim Bund“ aber eine Ausbildung, profitieren die Eltern bis zum 25. Lebensjahr des Kindes weiterhin von Kindergeld oder Kinderfreibeträgen.

 

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Das ist beim Wehrdienst der Fall, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Eine Ausbildung hat jüngst das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 23.4.2013, 15 K 60/12) für den Fall eines Reserveoffizier-Anwärters, also einem Soldaten auf Zeit, ausdrücklich bejaht. Dessen Werdegang ist in einer Laufbahnverordnung geregelt, dauere im Regelfall 30 Monate und endet mit einer verpflichtenden Prüfung. Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit einem Ausbildungsverhältnis nicht grundsätzlich entgegen. Ob das Kind auch die Absicht hat, als Reserveoffizier später zu arbeiten, sei ohne Bedeutung, so das Gericht.

 

Positiv hat bereits zuvor der Bundesfinanzhof den Fall eines freiwillig Dienstleistenden entschieden, der bei der Bundeswehr eine Ausbildung als Berufskraftfahrer durchlief. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als auch die anschließende Dienstpostenausbildung waren Voraussetzungen für seine spätere dienstliche Verwendung (Urteil vom 10.5.2012, VI R 72/11), stellten die Richter fest.

 

„Damit ist das Bestehen einer Ausbildung und die Zahlung von Kindergeld stets eine Frage des Einzelfalls“, betont Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Betroffene sollten daher die Rechtslage genau prüfen.

 

Ein Ausbildungsverhältnis beim freiwilligen Wehrdienst bewirkt noch weitere Vorteile: Müssen beispielsweise Schulabgänger auf den Beginn des Wehrdienstes warten, gilt für die Eltern der Familien-leistungsausgleich in einer Übergangszeit bis zu vier Monaten weiter. Darüber hinaus besteht seit 2012 für Sohn oder Tochter bei der Erstausbildung keine Hinzuverdienstgrenze mehr, die die Familienförderung gefährdet.

 

Der NVL weist aber darauf hin, dass Wehrdienstverhältnisse - die ab 2014 beginnen - künftig teilweise steuerpflichtig sind.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.