Scheidungskosten steuerlich nicht verloren geben

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) wendet sich entschieden gegen die angekündigte Praxis der Finanzämter, ab 2013 die Kosten der Scheidung von Ehe und Lebenspartnerschaft nicht mehr steuerlich anzuerkennen.

 

„Die strenge Ansicht der Finanzbeamten ist jedoch umstritten und könnte durch die Finanzgerichte wieder gekippt werden“, äußert sich Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL, angesichts der Vielzahl von Anfragen zu diesem Thema. Rauhöft rechnet in diesem Zusammenhang schon in naher Zukunft mit Musterprozessen, sobald die Finanzämter den ersten Steuerbürgern die Aufwendungen im Steuerbescheid streichen. 

 

Die Rechtsänderung erfolgte mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz, das bestimmte Regelungen aus dem zuvor gescheiterten Jahressteuergesetz 2013 aufnahm. Nach dessen Gesetzesbegründung sollte „nur“ die für Steuerzahler freundlichere Rechtsprechung zur Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten korrigiert und die „Anwendbarkeit auf den bisherigen Rahmen“ beschränkt werden. Keinesfalls war aufgeführt, den bis dahin unbestrittenen Abzug von Scheidungskosten ebenfalls zu Fall zu bringen. Umso überraschender kommt die jetzige „Kehrtwendung“. Darüber dürfte der Abzug selbst vom Wortlaut der Neuregelung gedeckt sein. Schließlich eröffnet der Scheidungsausspruch den Betroffenen oft überhaupt erst wieder die Möglichkeit, das eigene Leben neu zu ordnen. Insofern geht es um nichts Geringeres als die eigene Existenzgrundlage, wie es die neue Fassung des § 33 Einkommensteuergesetz vorschreibt.

 

Der NVL rät betroffenen Steuerpflichtigen deshalb, bis auf weiteres am Ansatz der Scheidungskosten in der Einkommensteuererklärung festzuhalten. Dies kann in einem Anschreiben zur Steuererklärung zusätzlich erläutert werden. Sobald erste Aktenzeichen von einschlägigen Gerichtsverfahren bekannt werden, können betroffene Steuerpflichtige beim Finanzamt zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens beantragen. Sind Musterverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, ruht der eigene Steuerfall - bis zur Entscheidung der Münchner Richter - sogar automatisch. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt und auf das Verfahren Bezug nimmt.

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