Steuervorteil auch ohne Aufwand - Heimfahrten zum Wohnort

Wer berufs­bedingt aus­wärts wohnt, kann für die Heim­fahrten 30 Cent pro Ent­fernungs­kilo­meter steuer­lich ab­setzen. Be­günstigt ist eine Fahrt pro Woche. In einem ak­tu­ellen Ur­teil hat der Bundes­finanz­hof klar­ge­stellt, dass der Ab­zug auch ohne Nach­weis konkreter Auf­wendungen gilt.

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Pendler die Kosten für die auswärtige Wohnung, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate und eine wöchentliche Heimfahrt steuerlich geltend machen.

 

Für die Fahrten besteht ein einheitlicher Satz von 30 Cent pro Entfernungskilometer. „Steuerpflichtige können den Betrag sogar unabhängig davon geltend machen, ob tatsächlich Aufwendungen angefallen sind“, betont Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine. Damit profitieren beispielsweise auch Mitfahrer, denen keine oder nur anteilige Kosten entstehen. Diese positive Sichtweise hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18. April 2013 (Az. VI R 29/12) bestätigt. Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Wegstrecken von der Zweitwohnung zur Familie unbürokratisch abrechnen zu können und Fahrgemeinschaften zu fördern.

 

Die Aufwendungen können sogar unabhängig von der sonst für die Entfernungspauschale geltenden Grenze von 4.500 Euro im Jahr angesetzt werden. Dieser Grenzbetrag gilt nur für tägliche Fahrten zum Arbeitsort. Ein Nachsehen haben Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber die Fahrtkosten erstattet. Der Erstattungsbetrag ist von der Entfernungspauschale abzuziehen. Gänzlich unberücksichtigt bleiben Heimfahrten mit einem Dienstwagen.

 

Aufgrund häufiger Streitfälle weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine darauf hin, dass die Pendler aber unverändert die tatsächliche Anzahl der Fahrten glaubhaft machen müssen. Nur dann kann die Entfernungspauschale gelten. Wer nur wenige Fahrten zum Wohnort ansetzt, kann sogar den Anschein erwecken, dass zwischenzeitlich die Zweitwohnung am Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt geworden ist. Damit würden die gesamten steuerlichen Abzüge der doppelten Haushaltsführung entfallen. Deshalb sollten Steuerpflichtige bei einer doppelten Haushaltsführung besonders sorgfältig die gesetzlichen Voraussetzungen beachten und Vorsorge zum Nachweis der Aufwendungen treffen. Dann kann sich ihre Steuerlast erheblich mindern.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.