Ältere Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID werden bald unwirksam

 

Für Sparer und Anleger ist Silvester 2015 ein wichtiger Termin. Sie sollten bis dahin ihre Freistellungsaufträge prüfen und erforderlichenfalls um ihre Steuer-Identifikationsnummer ergänzen, rät der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL).

 

Zinsen und andere Kapitalerträge bleiben bis 801 Euro pro Person und Jahr steuerfrei. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften verdoppelt sich dieser so genannte Sparerpauschbetrag auf 1.602 Euro. Banken, Bausparkassen, Fondsgesellschaften und andere Finanzdienstleister zahlen Kapitalerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei aus, aber nur wenn ihnen ein gültiger Freistellungsauftrag vorliegt.

 

Seit 2011 gehört die persönliche Steuer-Identifikationsnummer (ID-Nummer) auf jeden Freistellungsauftrag. Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge galten aber auch ohne ID-Nummer weiter. Für solche Alt-Aufträge gibt es eine Übergangsregelung, die am 31. Dezember 2015 ausläuft. Alle Freistellungsaufträge ohne ID-Nummer werden ab 1. Januar 2016 automatisch unwirksam! Das hat zu Folge, dass die Banken für Zinsen und andere Kapitalerträge im Grundsatz bereits ab dem ersten Euro 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Sparer bekommen in diesen Fällen die einbehaltenen Steuern nur zurück, wenn sie eine Steuererklärung abgeben.

 

„Sparer sollten deshalb vor dem Jahresende alle von ihnen erteilten Freistellungsaufträge sorgfältig prüfen und erforderlichenfalls mit der Bank besprechen, was zu tun ist,“ rät NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Liegt ein Freistellungsauftrag ohne ID-Nummer vor, genügt es oft, die Nummer formlos schriftlich nachzureichen. Ein neuer Freistellungsauftrag ist dann in der Regel nicht erforderlich. Banken und andere Finanzdienstleister haben außerdem die Möglichkeit, sich die ID-Nummern ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu beschaffen. Viele haben das bereits getan, aber nur eine Nachfrage kann endgültige Klarheit bringen. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag mit dem Ehe- oder dem eingetragenen Lebenspartner gehört übrigens auch die ID-Nummer des Partners auf den Freistellungsauftrag.

 

Sparer sollten ihre Freistellungsaufträge ohnehin einmal im Jahr prüfen. Das sollte am besten rechtzeitig vor Jahresende geschehen, um auch im Folgejahr den Sparerpauschbetrag optimal verteilen und voll ausschöpfen zu können. In diesem Jahr ist die Kontrolle besonders wichtig

 

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.