Mehr steuerfrei für Helfer*innen in Impf- und Testzentren

Mehr steuerfrei für Helfer*innen in Impf- und Testzentren


Bisher ist noch wenig bekannt: Die vielen freiwilligen Helfer*innen in Corona-Impf- und Testzentren können ihre nebenberuflichen Einnahmen als Übungsleiterfreibetrag oder als Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Auf diese steuerliche Entlastung haben sich Bund und Länder für die Jahre 2020 und 2021 geeinigt.

Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob in Corona-Impfzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, erhalten den Übungsleiterfreibetrag. Das heißt: Sie können Einnahmen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei in 2021 behalten. Das sind 600 Euro mehr als im letzten Jahr. Und alle, die sich in den Impfzentren um Verwaltung und Organisation nebenberuflich kümmern, dürfen von ihrer Vergütung die Ehrenamtspauschale abziehen. Im Ehrenamt bleiben ab 2021 Einnahmen bis zu 840 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Für 2020 sind maximal 720 Euro drin. Genauso stehen Helfer*innen in den Corona-Testzentren die Steuerfreibeträge zu (OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 15.3.2021, S 2331 A-49-St 210).

Bisher erhielten diese Freibeträge in Corona-Zeiten nur Pfleger*innen, Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob alte oder kranke Menschen im Gesundheitsamt, staatlichen oder gemeinnützigen Krankenhaus oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung Menschen versorgen. Nunmehr gilt dies genauso für die zahlreichen freiwilligen Helfer*innen in den Impf- und Testzentren – auch rückwirkend für 2020.

Von dem höheren Übungsleiterfreibetrag von bis zu 3.000 Euro profitieren seit 2021 auch Ausbilder, Trainer, Erzieher, Dozenten, Betreuer und Künstler, die sich nebenberuflich in anerkannten Vereinen für Umwelt, Kultur und Ausbildung engagieren. Das gilt ebenso für Lehrer an Universitäten, Schulen, Sportvereinen und Volkshochschulen. Auch die vielen anderen Menschen, die ehrenamtlich helfen, wie Platzwarte, Schiedsrichter im Amateurbereich oder Kassenwarte von gemeinnützigen Vereinen, dürfen von ihrer Vergütung nun 840 Euro im Jahr steuerfrei behalten.

Die Steuerfreibeträge gibt es, wenn die Arbeitszeit der nebenberuflichen Tätigkeit im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt. Außerdem muss der Arbeitgeber oder Auftraggeber eine anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung sein oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie etwa Bund, Länder oder Gemeinden. Um in solchen Nebenjobs zu arbeiten, muss man aber nicht hauptberuflich tätig sein. Auch wer im Ruhestand, Elternzeit oder arbeitslos ist und helfen möchte, kann die Freibeträge nutzen. Jeder darf den Übungsleiterfreibetrag plus die Ehrenamtspauschale aus verschiedenen begünstigten Jobs einmal im Jahr bis zu den Höchstbeträgen ausschöpfen.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.