Haustiere Können Steuern sparen

Laut Bundesfinanzhof kann die Betreuung von Haustieren eine steuerlich geförderte haushaltsnahe Dienstleistung sein. Die Richter entschieden damit gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

 

Beauftragt ein Privathaushalt eine Firma mit so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen, kann ein Teil der dafür ausgegebenen Kosten die Einkommensteuer senken. Gefördert werden beispielsweise Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten oder Betreuungsleistungen im Haushalt. Tierbetreuungskosten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung ausdrücklich nicht begünstigt (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I S. 75). In einem aktuellen Urteil ist der Bundesfinanzhof dieser Verwaltungsauffassung entgegengetreten.

 

Die Richter zeigten „ein Herz für Tiere“ und stuften Tierbetreuung im Haushalt als förderfähige haushaltsnahe Dienstleistung ein (Az. VI R 13/15). Im Urteilsfall hatten Katzenhalter eine Betreuungsfirma damit beauftragt, die Katze während ihres Urlaubs in ihrem Haushalt zu betreuen. Die Firma stellte für die Versorgung, für Reinigungsarbeiten und für Beschäftigung der Hauskatze rund 300 Euro in Rechnung. Die Katzenbesitzer beantragten per Steuererklärung, dass davon 20 Prozent als Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen ihre Steuerschuld senken. Der BFH gaben ihnen Recht: „Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein.“

 

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft erläutert das Urteil: „Diese Entscheidung betrifft nicht nur Katzen, sondern auch andere Haustiere, zum Beispiel Fische oder Vögel, die bei zeitweiliger Abwesenheit der Besitzer in deren Haushalt zu betreuen sind. Auch die Pflege von Pflanzen kann förderfähig sein.“ Noch hat die Verwaltung sich nicht geäußert, eine Anwendung ist nach Auffassung von Rauhöft jedoch folgerichtig. Offen bleibt, ob auch eine Betreuung außerhalb des Haushaltes begünstigt ist.

 

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.