Mit Unterhalt noch in 2013 Steuern sparen

Noch „in letzter Minute“, am 28. Und 29. November haben Bundesrat und Bundestag eine Verbesserung beim Abzug von Unterhaltsleistungen beschlossen: So sind im Jahr 2013 nunmehr 8.130 Euro anstelle lediglich 8.004 Euro für den Geber in der Einkommensteuer absetzbar. Damit erfolgt eine Anpassung an den steuerlichen Grundfreibetrag in selber Höhe. Einen solchen Schritt hatte der NVL schon im März 2013 (PM 9/13 vom 28.3.2013) angemahnt. Liegt nämlich der Unterhaltsfreibetrag unter dem sozialhilferechtlichen Minimum, wäre dies verfassungsrechtlich fragwürdig.

 

Steuerpflichtige können nun noch bis zum Jahresende 2013 ihre Aufwendungen für den Unterhalt auf bis zu 8.130 Euro steuerlich wirksam anheben. Neben den Unterhalt gilt dies auch für eine etwaige Berufsbildung der bedürftigen Person. Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich zudem um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterstützten.

 

Der Abzug funktioniert, wenn der Geber oder dessen Ehegatte gegenüber dem Leistungsempfänger unterhaltsverpflichtet ist. Damit profitieren beispielsweise Eltern, wenn für den Nachwuchs kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Umgekehrt wird auch die Unterstützung der Elterngeneration steuerlich gefördert. Ebenso können aber auch andere im Haushalt lebende Personen begünstigt sein.

 

Für die Praxis empfiehlt der NVL, die Unterstützung an die bedürftige Person per Überweisung vorzunehmen. Damit werden Schwierigkeiten beim Nachweis gegenüber dem Finanzamt vermieden. „Dies gilt erst recht, wenn die Leistungen ins Ausland gehen“, betont Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Wer Personen unterstützt, mit denen er im Haushalt zusammenlebt, kann jedoch stets den Höchstbetrag geltend machen. In diesen Fällen werden Sachleistungen für Wohnung und Verpflegung ohne weiteres anerkannt.

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