Kindergeld nach dem Schulabschluss: Worauf Eltern achten sollten
Direkt nach dem Schulabschluss wechseln längst nicht alle jungen Erwachsenen von der Schulbank in den Hörsaal oder in die Berufsschule. Rund ein Drittel der Schulabgänger beginnt mit Studium oder Ausbildung laut Datenreport des Bundesinstituts für Berufsbildung erst später. Damit Eltern in dieser Phase das Kindergeld nicht verlieren, sollten sie die Regeln kennen.
Die gute Nachricht: „Wie viele Stunden Tochter oder Sohn arbeitet, spielt keine Rolle, solange das Kind noch keine erste Berufsausbildung oder kein Erststudium abgeschlossen hat“, erläutert Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Wann gilt eine Ausbildung als abgeschlossen?
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut in einem Musterverfahren zugunsten der Eltern entschieden. Erst nach Abschluss der Erstausbildung greift beim Kindergeld die Regel, wonach der Nachwuchs im Schnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche jobben darf.
Doch was ist eine erstmalige Berufsausbildung? Eine Kurzausbildung von wenigen Wochen oder Monaten reicht dafür nicht aus. Nach der BFH-Rechtsprechung setzt der Abschluss einer Erstausbildung grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr voraus – selbst wenn in einem kürzeren Lehrgang bereits eine berufliche Qualifikation erworben wurde.
Konkret nahm ein Vater nicht hin, dass die Familienkasse das Kindergeld für seine 21-jährige Tochter streichen wollte. Die junge Frau arbeitete nach einer dreimonatigen Ausbildung in Vollzeit als Rettungssanitäterin, während sie auf den Studienbeginn wartete. Sie hatte bereits eine verbindliche Zusage für ein duales Studium. Die Richter gaben dem Vater recht: Wegen der kurzen Ausbildungsdauer hatte die Tochter noch keine Erstausbildung abgeschlossen – der Vollzeitjob war für das Kindergeld somit unschädlich (Az. III R 7/24).
Welche Nachweise sind nötig?
„Eltern müssen sich darauf einstellen, dass die Familienkasse gerade die Übergangsphasen genau prüft“, betont Jana Bauer. Dauert die Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten höchstens vier Monate, gibt es das Kindergeld in dieser Übergangszeit meist nahtlos weiter.
Dauert die Wartezeit länger, müssen Eltern von Beginn an nachweisen, dass sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach einer Zusage auf den nächstmöglichen Start wartet. Bewerbungen, Absagen, Einladungen oder die Registrierung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit sollten sie ab dem ersten Monat sorgfältig aufbewahren. Auch ein anerkannter Freiwilligendienst oder ein Praktikum mit fachlichem Bezug zum späteren Beruf kann den Anspruch auf Kindergeld sichern.
Wann greift die 20-Stunden-Grenze beim Nebenjob?
Kindergeld gibt es längstens bis zum 25. Geburtstag. Nach Abschluss einer mindestens einjährigen Erstausbildung kommt die Arbeitszeit im Job ins Spiel: Wer während einer zweiten Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, kann den Kindergeldanspruch verlieren.
Gut zu wissen: Eine Erstausbildung darf auch aus mehreren Ausbildungsphasen bestehen, die zeitlich und fachlich aufeinander aufbauen. „Studiert das Kind zum Beispiel Informatik und schließt den Master unmittelbar an den Bachelor an, ist der Masterstudiengang noch Teil der Erstausbildung“, erklärt Bauer. Dann schadet auch im Master ein Job mit mehr als 20 Wochenstunden nicht (BFH, Az. VI R 9/15, Az. III R 2/19).
Anders sieht es aus, wenn Studierende zwischen Bachelor und Master ein freiwilliges soziales Jahr leisten. Dann gilt die Erstausbildung mit dem Bachelor als beendet und die 20-Stunden-Grenze greift im Masterstudium.
Strittig ist bei der 20-Stunden-Grenze noch, ob zusätzliche Freistellungen für Klausuren oder Hausarbeiten die maßgebliche vertragliche Arbeitszeit reduzieren können. Das Finanzgericht Münster hat das zugelassen (Az. 8 K 2927/25 Kg). Dagegen legte das Finanzamt Revision ein – nun muss der BFH entscheiden (Az. III R 10/26).
Achtung: „Eltern und Kinder sollten vor allem die Verdienstgrenzen der gesetzlichen Krankenkassen im Blick behalten,“ betont Bauer. Wer die Einkommensgrenzen zur Familienversicherung oder die zeitlichen Grenzen der Beschäftigung überschreitet, riskiert zusätzliche Abgaben und unter Umständen den Verlust von Privilegien in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.