Arbeitszimmer: Badmodernisierung kann anteilig absetzbar sein

Bestimmte Ausgaben, die das gesamte Gebäude betreffen, sind anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben des häuslichen Arbeitszimmers absetzbar. Das kann auch für die Kosten einer umfassenden Badmodernisierung gelten, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.  

 

Eigenheimbesitzer können Ausgaben, die das gesamte Gebäude betreffen, anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ihres häuslichen Arbeitszimmers geltend machen. Dabei kann es sich etwa um eine Dacherneuerung, eine Fassadenreparatur oder den Einbau einer neuen Haustür handeln. Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis von Wohnfläche des Hauses zur Fläche des Arbeitszimmers. Nimmt das Heimbüro zum Beispiel 10 Prozent der Gesamtwohnfläche ein, sind auch 10 Prozent der Kosten einer Fassadenreparatur absetzbar.

 

Das Finanzgericht Münster hat hierzu entschieden, dass auch Aufwendungen für eine umfassende Badmodernisierung Kosten sein können, die das gesamte Gebäude betreffen. In diesem Fall sind sie anteilig als Arbeitszimmerkosten absetzbar (Urteil vom 18.03.2015, Az. 11 K 829/14 E). Im entschiedenen Fall hat ein Steuerberater das Bad seines Eigenheims komplett modernisieren und umbauen lassen. Nach Auffassung der Richter hat er damit „derart verändernd in die Gebäudesubstanz eingegriffen, dass der Umbau letztlich als werterhöhende Modernisierungsmaßnahme im Hinblick auf das gesamte Gebäude anzusehen ist.“ Dem Argument der Finanzverwaltung, die Kosten seien ausschließlich dem Bad zuzuordnen und damit nicht dem Arbeitszimmer, folgten die Richter nicht. Unter Einbeziehen der Modernisierungskosten ergaben sich für das Arbeitszimmer rund 4000 Euro abziehbare Aufwendungen. Weil das Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit war, galt im entschiedenen Fall nicht die Jahreshöchstgrenze von 1250 Euro für das Arbeitszimmer.

 

Das Gericht ließ eine Revision beim Bundesfinanzhof zu. „Unabhängig davon, wie das Verfahren weitergeht, sollten Betroffene bei größeren Baumaßnahmen am Eigenheim daran denken, die anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen geltend zu machen“ kommentiert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft das Urteil. Das gelte besonders dann, wenn die Arbeiten zu einer Werterhöhung des Gebäudes führen und über übliche Schönheitsreparaturen hinausgehen.

 

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