Steuertipps zum Jahresende

 

Kurz vor Jahresende sollten Arbeitnehmer und Ruheständler ihre steuerliche Lage besonders aufmerksam in den Blick nehmen. Gerade jetzt gibt es gute Möglichkeiten, um im ablaufenden und im kommenden Jahr Steuern zu sparen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

 

Lohnsteuerklasse prüfen. Arbeitnehmer sollten bis zum Jahresende prüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen noch günstig sind. Die „Kombination IV/IV“ bringt bei verheirateten und verpartnerten Arbeitnehmern den geringsten laufenden Lohnsteuerabzug, wenn die Löhne beider etwa gleich hoch sind. Die „Kombination IV/IV plus Faktor“ sorgt dafür, dass der laufende Lohnsteuerabzug ziemlich genau der tatsächlichen Steuerschuld entspricht. Bei größeren Lohnunterschieden ist die „Kombination III/V“ in der Regel vorteilhaft. Zu beachten ist, dass sich bei dieser Steuerklassenkombination häufig Nachzahlungen ergeben. Falls einer der Partner im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit rechnet, kann er durch eine günstigere Steuerklasse die Leistungen erhöhen. Entscheidend ist die Steuerklasse, die zu Jahresbeginn galt. Deshalb muss ein Wechsel noch vor Januar erfolgen. Alleinerziehenden steht die Steuerklasse II zu. Wenn jedoch zum Haushalt ein neuer Partner oder andere erwachsene Personen gehören, entfällt die Steuerklasse II. Umgekehrt sollten sich Alleinerziehende, die bisher die Steuerklasse I hatten, nach dem Auszug solcher Personen die Vorteile der Steuerklasse II sichern.

 

Freibeträge neu beantragen. Mit Ausnahme der Freibeträge für Kinder und der Behinderten-Pauschbeträge müssen für 2016 sämtliche Steuerfreibeträge neu beantragt werden. Wenn derselbe oder ein geringerer Freibetrag als bisher eingetragen werden soll, genügt der vereinfachte zweiseitige Vordruck, ansonsten wird das sechsseitige Formular fällig. Neu: Seit dem 1. Oktober 2015 können Freibeträge mit zweijähriger Geltungsdauer beantragt werden, davor waren sie nur ein Jahr gültig.

 

Ausgaben richtig einsetzen. Arbeitnehmer sollten jetzt überlegen, ob sich Zahlungen für Arbeitsmittel, Fortbildung oder andere Werbungskosten noch dieses Jahr oder erst 2016 steuerlich günstiger auswirken. Wer 2015 deutlich mehr verdienen wird als 2016, sollte Werbungskosten möglichst vorziehen, also beispielsweise noch vor Silvester Arbeitsmittel anschaffen oder Fortbildungskosten für nächstes Jahr noch vor Neujahr anzahlen. Arbeitnehmer sollten dabei auch auf den jährlichen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro achten. Nur höhere Werbungskosten sorgen für Zusatzentlastung. Durch Vorziehen oder Verschieben von Werbungskosten über den Jahreswechsel lässt sich manchmal der Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten - wenigstens in

 

einem Jahr. Es kann auch zweckmäßig sein, Krankheitskosten in einem der beiden Jahre zu bündeln. Der Fiskus beteiligt sich erst oberhalb der so genannten „zumutbaren Belastung“ an Krankheitskosten. Der zumutbare Eigenanteil beträgt je nach Einkommen und Familienstand zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte. Wer die Zahlung für eine teure Zahnbehandlung oder eine große Medikamentenbestellung vorzieht oder verschiebt, kann diese Hürde leichter nehmen. Für Handwerkerleistungen im Haushalt lassen sich pro Jahr bis zu 6.000 Euro geltend machen. Wird eine Reparatur noch in diesem Jahr durchgeführt und bezahlt, verringert der Mieter oder der Wohnungseigentümer seine Steuerschuld für 2015 um bis zu 1.200 Euro (6.000 mal 20 Prozent). Nächstes Jahr steht derselbe Betrag erneut zur Verfügung. Auch kann beispielsweise eine Anzahlung für Malerarbeiten, die erst 2016 stattfinden, die Steuerschuld für 2015 verringern, wenn die Zahlung vor Neujahr erfolgt ist.

 

Freistellungsaufträge kontrollieren. Sparer sollten ihre Freistellungsaufträge jetzt kontrollieren, um auch im nächsten Jahr den Sparerpauschbetrag von 801/1.602 Euro (Alleinstehende/Ehe- oder Lebenspartner) optimal verteilen und voll ausschöpfen zu können. Zum bevorstehenden Jahreswechsel ist Kontrolle besonders wichtig, denn ab 1. Januar 2016 werden alle Freistellungsaufträge ohne die persönliche Steuer-Identifikationsnummer (ID-Nummer) unwirksam. Das hat zur Folge, dass die Banken für Zinsen und andere Kapitalerträge bereits ab dem ersten Euro Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die ID-Nummer gehört auf alle Freistellungsaufträge, die seit 2011 gestellt wurden. Altaufträge von vor 2011 bleiben noch bis 31. Dezember 2015 auch ohne ID-Nummer gültig. Wer noch Altaufträge hat, sollte sich rechtzeitig vor dem Jahreswechsel bei der Bank erkundigen, ob die ID-Nummer dort vorliegt.

 

Termine beachten. Wer seine Einkommensteuererklärung freiwillig macht, kann bis zum 31.  Dezember 2015 die Erklärung für das Jahr 2011 abgeben. Entscheidend ist der Eingang beim Finanzamt. Das gilt auch, wenn die Steuererklärung elektronisch mit Elster abgeschickt wird. In diesem Fall muss die komprimierte Steuererklärung mit der Unterschrift rechtzeitig per Post eingehen. Nur bei einer elektronischen Signatur ist das Datum des elektronischen Versands maßgeblich. Auch beim Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen läuft die Frist für das Jahr 2011 zum Jahresende 2015 ab. Für Anträge auf Wohnungsbauprämie und auf Riesterzulage können bis Silvester noch Anträge für das Jahr 2013 gestellt werden. Bis zum 15. Dezember 2015 können Sparer und Anleger bei ihrer Bank eine Bescheinigung über Verluste beantragen. Die brauchen sie, wenn die Verluste mit Erträgen bei anderen Kreditinstituten über die Einkommensteuererklärung verrechnet werden sollen.

 

Zurück

BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.