Pendlerpauschale oder Reisekosten – den steuerlichen Unterschied sollte jeder kennen
Wann gibt es für Arbeitswege die Pendlerpauschale, wann sind die Aufwendungen Reisekosten? Den steuerlichen Unterschied zu kennen, ist geldwert. Denn bei den Reisekosten zählen neben Fahrtkosten auch die Ausgaben für Kost und Logi“, erläutert Selbst Auswärtstermine an Tagen im Homeoffice können steuerlich begünstigt sein.
Pendlerpauschale für Wege zur Firma
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen allein durch die Pendlerpauschale auf hohe Werbungskosten die den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro überschreiten. Deshalb erhielten 13,8 Millionen Pendler 2020 eine Steuererstattung. Ihr Arbeitsweg betrug im Schnitt 28 Kilometer Entfernung, berichtet aktuell das Statistische Bundesamt (Destatis).
Für den einfachen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte kann jeder als Mitfahrer, Fußgänger, Rad- und Autofahrer oder Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel die Pendlerpauschale in der Steuererklärung geltend machen. „Künftig können noch mehr Berufstätige profitieren. Die Pendlerpauschale soll laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ab dem 1. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 38 Cent steigen“, begrüßt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). die geplante Erhöhung.
Derzeit gibt es erst ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Bei 28 Kilometern Entfernung und 230 Arbeitstagen im Betrieb sind das im Jahr 2024 insgesamt rund 2.079 Euro: 30 Cent x 20 Kilometer plus 38 Cent x 8 Kilometer mal 230 Tage. Davon wirken sich nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags 849 Euro (2.079 abzüglich1.230 Euro) zusätzlich steuerlich aus.
Reisekosten für andere Arbeitswege
Für auswärtige berufliche Einsätze zum Beispiel beim Kunden oder in einer anderen Filiale ist mehr drin. „Deshalb ist es wichtig, diese von den Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu unterscheiden“, erklärt Erich Nöll. Berufstätige können Reisekosten geltend machen: 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer mit ihrem Auto oder alternativ den tatsächlichen Kilometersatz oder die Ticketkosten.
Zudem können sie ihre Übernachtungskosten und je nach Abwesenheit zu Hause bis zu 28 Euro Verpflegungspauschale pro Tag absetzen. Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachtet haben, erhalten zusätzlich 9 Euro Tagespauschale.
Homeofficepauschale trotz Auswärtstermin
Was ist mit den Tagen im Homeoffice? Selbst an diesen Tagen müssen die Kosten für Auswärtstermine beispielsweise beim Kunden nicht unter den Tisch fallen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige an dem Tag mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet hat. „Dann muss das Finanzamt neben der 6-Euro-Homeofficepauschale auch die Reisekosten, regelmäßig wohl nur die Fahrtkosten, akzeptieren, denn für Verpflegungsmehraufwand wäre zusätzlich eine mehr als achtstündige Abwesenheit erforderlich“, erklärt Erich Nöll. Fahren Angestellte am Homeofficetag aber in den Betrieb, erhalten sie nur die Pendlerpauschale und nicht die Homeofficepauschale.
Eine Ausnahme gibt es für Berufstätige, die keinen Platz zum Arbeiten beim Arbeitgeber haben, wie zum Beispiel Lehrer, Richter oder Außendienstmitarbeiter ohne eigenes Büro. Sie dürfen die 6-Euro-Homeofficepauschale für maximal 210 Tage im Jahr ansetzen – selbst, wenn sie nur kurz daheim gearbeitet haben. „Zusätzlich können sie die Pendlerpauschale für ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte und bei Auswärtseinsätzen ihre Reisekosten absetzen, so Nöll.
Weiterbildung und Teilzeitstudium
Reisekosten kann ebenfalls geltend machen, wer eine berufliche Weiterbildung besucht. Eine Berufstätigkeit ist dafür keine Bedingung. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten eines Teilzeitstudenten geklärt, der an der Fernuni Hagen rund 20 Stunden pro Woche studiert hat (Az. VI R 7/22). Für seine Autofahrten zur Uni musste das Finanzamt rund 4.800 Euro Reisekostenpauschale gewähren statt nur 2.400 Euro Pendlerpauschale. Anders wäre es gewesen, wenn der Mann Vollzeit mit rund 40 Wochenstunden studiert hätte. Dann gilt nur die Pendlerpauschale, weil die Uni dann als erste Tätigkeitsstätte betrachtet wird.
Beschäftigte in Zeitarbeit
Reisekosten kommen auch ins Spiel, wenn es gar keine erste Tätigkeitsstätte gibt. Das gilt zum Beispiel für Leiharbeiternehmer, die über eine Zeitarbeitsfirma in befristete Jobs vermittelt werden. „Will allerdings das Finanzamt nur die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg berücksichtigen, sollten die Betroffenen hartnäckig bleiben und sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen“, rät Nöll. „Dauert ihr Einsatz beim Entleiher nie länger als 48 Monate, wird die Entleihfirma nicht zur ersten Tätigkeitsstätte und sie können Reisekosten absetzen“, begründet Nöll. Das gilt selbst bei mehreren befristeten Einsätzen hintereinander bei derselben Entleihfirma (BFH, Az. VI R 32/20).
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.