Unterhaltszahler aufgepasst: Barzahlungen seit 2025 nicht mehr steuerlich anerkannt

Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, muss neue Steuerregeln beachten. Seit dem 1. Januar 2025 erkennt das Finanzamt keine Barzahlungen mehr an. Das wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 geändert, um Missbrauch zu vermeiden. Die Änderung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Oktober 2025 präzisiert auf 15 Seiten, was ab der Steuererklärung 2025 gilt.


Wie viel Unterhalt lässt sich absetzen?

„Unterhaltspflichtige müssen den Unterhalt per Bank überweisen und die Belege sorgfältig aufbewahren“, sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Im Jahr 2025 können Unterhaltsaufwendungen bis zu 12.096 Euro als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden – also pro Monat 1.008 Euro. Zusätzlich zählen übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Steuerlich anerkannt sind beispielsweise Unterhaltsleistungen für Eltern oder Kinder und Enkelkinder über 25 Jahre in Ausbildung, für die es kein Kindergeld oder keine Kinderfreibeträge mehr gibt. Voraussetzung: Die unterstützte Person ist bedürftig und hat keine bzw. nur geringe Einkünfte oder Bezüge. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr mindern den abzusetzenden Höchstbetrag. Zudem darf das Vermögen des Empfängers nicht mehr als 15.500 Euro betragen – das gilt als sogenanntes Schonvermögen.


Welche Belege sind nötig?

„Unterhaltszahler müssen ab 2025 Folgendes beachten: Sie müssen den Betrag direkt auf ein Konto des Unterhaltsempfängers überweisen,“ betont Bauer.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Typische Unterhaltskosten wie Miete dürfen direkt an Dritte gezahlt werden. „So ist es nicht steuerschädlich, wenn Eltern die Miete für ihr Kind direkt an den Vermieter überweisen“, ergänzt Bauer.

Auch Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf ein Bankkonto der unterstützten Person sind begünstigt. Aber Vorsicht! Eine Überweisung per E-Wallet-App an eine Mobilfunknummer oder eine E-Mail-Adresse des Unterhaltsempfängers wird nicht anerkannt. Hier lässt sich die Identität des Empfängers nicht eindeutig zuordnen.

Als Beleg genügen Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge. Die Nachweise sind dem Finanzamt jedoch erst auf Anforderung vorzulegen.


Wer kann den Höchstbetrag ohne Nachweis absetzen?

Eine Vereinfachungsregelung gilt nach wie vor: Ohne Nachweis können Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 12.096 Euro in ihrer Steuererklärung absetzen, wenn zum Beispiel ihr erwachsenes Kind über 25 Jahre noch im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Finanzamt benötigt lediglich die Angabe über die Einnahmen des Kindes in der Anlage Unterhalt. Dies gilt auch, wenn der Nachwuchs wegen der Ausbildung oder des Studiums auswärts wohnt. Nur wenn das Kind heiratet und mit dem Partner in eine eigene Wohnung zieht, gehört es nicht mehr zum Haushalt der Eltern. Dann müssen die Aufwendungen für den Unterhalt nachgewiesen werden.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.