Verfassungswidrigkeit von Steuerzinsen mit einem Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr

Steuerpflichtige müssen derzeit nicht aktiv werden!

Seit Jahren wurde über die Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelungen in der Abgabenordnung diskutiert. Nun hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. August 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen sowie Steuererstattungen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) ab dem Jahr 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und damit verfassungswidrig ist.

Die Verzinsung von Steuern betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung. Zinsen auf eine Steuernachforderung oder Steuererstattung werden allerdings erst nach Ablauf einer (allgemeinen) zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten fällig. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, in der Regel mit Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Nach Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts soll allerdings das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume fortgelten. Die Vorschriften über die Verzinsung finden für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 keine Anwendung mehr. Das höchste Verfassungsorgan forderte daher den Gesetzgeber auf, eine verfassungsgemäße Neuregelung ab dem Jahr 2019 zu treffen. Dafür hat er Zeit bis zum 31. Juli 2022.

Mit Schaffung einer neuen gesetzlichen Regelung über die Höhe des Zinssatzes sollen die ursprünglichen Zinsfestsetzungen rückwirkend korrigiert werden. Die Korrektur wird bei allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden, auch zulasten des Steuerpflichtigen, ermöglicht. Haben Steuerpflichtige gegen die Zinsfestsetzungen fristgerecht Einspruch eingelegt, so ruhen die Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und sind in vollem Umfang offen. Ab Mai 2019 ordnete das Bundesministerium der Finanzen die vorläufige Festsetzung von Zinsen an, in denen der Zinssatz mit 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird. Aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks wurde den Steuerpflichtigen erspart, gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen Einspruch einzulegen. Sämtliche Steuerbescheide, die den Vorläufigkeitsvermerk enthalten, können daher ebenfalls nachträglich geändert werden.

Derzeit müssen Steuerpflichtige nichts unternehmen. Es bleibt ihnen lediglich abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung schafft und darauf zu hoffen, dass möglicherweise Vorschriften über den Vertrauensschutz zur Anwendung kommen, um eine spätere Rückzahlung der Erstattungszinsen zu verhindern.

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