Steuernachzahlung statt Erstattung? Einspruchsfrist: Ein Monat!

Während die einen gerade einen Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt gestellt haben, weil sie den Abgabetermin 31. Juli 2019 nicht einhalten konnten, halten die anderen bereits ihren Steuerbescheid für 2018 in den Händen. Ist die erhoffte Erstattung niedriger ausgefallen als ausgerechnet oder – schlimmer noch – das Finanzamt will sogar noch Geld nachgezahlt erhalten, heißt es vergleichen und herausfinden, ob die eigene Berechnung oder die Steuerfestsetzung des Finanzamtes fehlerhaft ist.

Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine: „Stellt sich nach Prüfung heraus, dass der Steuerbescheid fehlerhaft ist, kann man Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Auch eigene Fehler können so noch korrigiert und Aufwendungen nachträglich beantragt werden. Ein Einspruch kostet keine Gebühren und die Steuererklärung wird insgesamt nochmals überprüft. Zirka zwei Drittel der Einsprüche sind erfolgreich. Manchmal kommt es vor, dass nicht nur die reklamierte Position im Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen, sondern auch andere Positionen zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden sollen. Aber keine Angst: In diesem Fall muss das Finanzamt den Steuerpflichtigen vorab darauf hinweisen und ihm die Möglichkeit einräumen, den Einspruch zurückzunehmen.“

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag des Poststempels des Steuerbescheids plus drei Tage (fiktive Postlaufzeit) und endet exakt am gleichen Tag, einen Monat später. Fällt der Beginn oder das Ende dieser Frist auf einen Feiertag oder ein Wochenende, beginnt oder endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Der Einspruch muss bis zum Ende der Frist beim Finanzamt eingegangen sein. Er sollte also rechtzeitig abschickt oder persönlich in den Hausbriefkasten des Finanzamts geworfen werden. Geht er verspätet ein, ist der Steuerbescheid bestandskräftig und es gibt in der Regel keine Chance mehr, ihn überprüfen zu lassen. Die Hürden für die verbleibende Möglichkeit einer so genannten "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" sind sehr hoch.

Ist der Einspruch rechtzeitig eingegangen, prüft das Finanzamt den Fall erneut und ändert entweder den Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen oder bleibt bei seiner Auffassung und fordert zur Rücknahme des Einspruchs auf. Erfolgt diese nicht, ergeht ein Einspruchsbescheid, gegen den noch die Klage vor dem Finanzgericht möglich ist.

Wenn nur ein ganz bestimmter Punkt im Steuerbescheid rechtlich ungeklärt ist, weil dazu bereits ein Verfahren zum Beispiel vor dem Bundesfinanzhof läuft, sollte unter Hinweis darauf ein ruhen des Einspruchs beantragt werden. Dann wird der Steuerbescheid offen gehalten, bis die Entscheidung des Bundesfinanzhofs gefallen ist. Anschließen korrigiert das Finanzamt den Steuerbescheid im Falle einer positiven Entscheidung.

Für Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins ist das alles deutlich komfortabler: der Bescheid wird bei Eingang durch uns umfassend geprüft und im Beanstandungsfall legen wir entsprechende Rechtsmittel für Sie ein. Sie sind so auf der sicheren Seite und können darauf vertrauen, dass keine Fristen versäumt werden. Eine Fristverlängerung für den Abgabetermin 31. Juli bedarf es für unsere Mitglieder übrigens auch nicht, denn hier gilt in der Regel automatisch die Frist zum Ende Februar 2020. Allerdings sollten Sie sich rechtzeitig mit Ihrer Beratungsstelle in Verbindung setzen um eine pünktliche Einreichung zu ermöglichen.

 

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