Lohnsteuerhilfeverein erstreitet Abzug von Scheidungskosten vor dem Finanzgericht
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen Kosten einer Ehescheidung ab 2013 steuerlich nicht mehr abziehbar sein. Gegen diese Auffassung regte sich Widerstand. Nunmehr liegt ein erstes positives Finanzgerichtsurteil vor.
Ein Lohnsteuerhilfeverein hatte für ein betreutes Mitglied vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz geklagt. Der Arbeitnehmer wollte die Gerichts- und Anwaltskosten seiner Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 erkannte das Gericht die Kosten für die mit der Scheidung unmittelbar zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten an (Az. 4 K 1976/14).
In der Vergangenheit war die Anerkennung von Scheidungskosten nie streitig. Der Bundesfinanzhof hatte in früheren Urteilen wiederholt entschieden, dass entsprechende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Da eine Ehe nur per Gerichtsurteil geschieden werden kann, sind diese Kosten unvermeidbar und damit zwangsläufig im steuerrechtlichen Sinne.
Im Jahr 2011 erweiterte der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung und erkannte auch andere Zivilprozesskosten als steuerlich abziehbare außergewöhnliche Belastungen an. Dies wollte die Finanzverwaltung jedoch nicht zulassen. Das Bundesfinanzministerium erließ deshalb die Anweisung, das Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Um dies gesetzlich zu untermauern, hatte der Bundesrat im Frühjahr des letzten Jahres eine Änderung des Einkommensteuergesetzes eingebracht. Der Vorschlag wurde erst kurz vor Abschluss in das „Amtshilfe-Umsetzungsgesetz“ aufgenommen.
„Es ist ohnehin eine unschöne Praxis, missliebige BFH-Urteile durch Nichtanwendungserlasse und nachfolgende Gesetzesänderungen auszuhebeln“, stellt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer im Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine fest. Rauhöft verweist in diesem Zusammenhang auf mehrfache Gesetzesänderungen zum Abzug von Aufwendungen einer Erstausbildung. Besonders zu kritisieren ist jedoch, wenn die Rechtsänderungen genutzt werden, um die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten noch stärker als bisher einzuschränken. „Wenn, wie im vorliegenden Fall zum gewollten Abzugsverbot von Scheidungskosten, dann noch nicht einmal eine ausreichende parlamentarische und öffentliche Debatte geführt wird, muss man hiergegen mit allen rechtsstaatlichen Mitteln vorgehen“, fasst Rauhöft die Grundauffassung des Verbandes zusammen.
Der NVL freut sich deshalb besonders, dass nunmehr ein Mitgliedsverein vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz erfolgreich den weiteren Abzug von Scheidungskosten erreichen konnte. Das Ende des Streites um den Abzug von Scheidungskosten dürfte jedoch noch nicht erreicht sein. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil einlegen wird.
Steuerzahler, denen Scheidungskosten ebenfalls nicht anerkannt wurden, sollten sich nunmehr auf das Gerichtsurteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz beziehen und ein Ruhen ihrer Einsprüche beantragen.
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.