Kindergeld: Masterstudium kann Erstausbildung sein

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Masterstudium Teil einer Erstausbildung sein kann. Diese Entscheidung ist wichtig für Eltern, deren Kinder neben der Ausbildung berufstätig sind. Bei einer Erstausbildung besteht Kindergeldanspruch unabhängig vom Umfang der Nebentätigkeit, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

 

Eltern erhalten für ihre volljährigen Kinder in der Ausbildung weiter Kindergeld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass das Kind nicht älter als 25 sein darf. Befindet sich das Kind in einer Erstausbildung, kann es nebenbei uneingeschränkt erwerbstätig sein. Anderes gilt für die Zweitausbildung: Das Kind darf höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Bei längeren Wochenarbeitszeiten entfallen grundsätzlich der Kindergeldanspruch und alle weiteren, mit dem Kindergeld zusammenhängenden Steuervorteile. Deshalb hat die Frage, was als Erstausbildung zählt und wann diese beendet ist, erhebliche Bedeutung. Über die Frage, wie in diesem Zusammenhang ein Masterstudium einzuordnen ist, musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (Az.VI R 9/15).

 

Im vorliegenden Fall hatte das Kind ein Bachelor-Studium in Wirtschaftsmathematik im April 2013 abgeschlossen und unmittelbar anschließend ein Masterstudium im selben Fach begonnen. Nebenbei arbeitete der Student 21,5 Stunden pro Woche als studentische Hilfskraft und Nachhilfelehrer. Die Familienkasse strich ab dem Bachelor-Abschluss die Kinderförderung. Begründung: Mit dem Bachelor sei die Erstausbildung abgeschlossen und das Masterstudium deshalb Zweitausbildung. Folglich führen die Nebentätigkeiten von mehr als 20 Stunden zum Wegfall des Kindergeldes.

 

Der BFH entschied jetzt gegen diese Verwaltungsauffassung. Die Richter bewerteten das Masterstudium als „Teil einer einheitlichen Erstausbildung“. Sie begründeten es damit, dass das Masterstudium im vorliegenden Fall „zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelor-Studiengang abgestimmt“ war.

 

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßt das Urteil: „Betroffene Eltern und Kinder sollten darauf achten, dass ein Masterstudium erkennbar Teil eines einheitlichen Ausbildungsgangs ist und sich  inhaltlich und zeitlich möglichst eng an den Bachelor-Abschluss anschließt.“

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.