Neue BFH-Entscheidungen zum Kindergeld für arbeitslose Kinder und für Reserveoffiziersanwärter

In zwei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof wichtige Festlegungen zum Bezug von Kindergeld getroffen. Der Neue Verband der Lohnsteuervereine e.V. informiert, was arbeitslose Kinder beachten müssen und in welchen Fällen während des Wehrdienstes Kindergeld bezogen werden kann.

 

Für arbeitslose Kinder wird Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr gewährt. Voraussetzung ist, dass das Kind bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet ist. Dies gilt auch dann, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Offen war, ob hierfür eine einmalige Meldung bei der Agentur für Arbeit ausreicht. So hatten Finanzgerichte die Auffassung vertreten, dass das Kind die Arbeitslosmeldung nicht alle drei Monate erneuern muss.

 

Für diese Fälle hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass es darauf ankommt, ob dem Kind eine Einstellung der Vermittlung wirksam mitgeteilt wurde oder ob eine Pflichtverletzung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches vorliegt, weil das Kind gegen Auflagen der Arbeitsagentur verstoßen hat (Az. III R 19/12). In diesen Fällen erlischt der Kindergeldanspruch ab dem Folgemonat.

 

Der NVL empfiehlt deshalb, Schreiben und Auflagen der Arbeitsagentur zwingend zu beachten.  Können bestimmte Termine aus persönlichen Gründen nicht wahrgenommen werden, sollte eine rechtzeitige Mitteilung an die Arbeitsagentur erfolgen, beispielsweise mit einer Krankmeldung. Eine erneute Meldung als arbeitsuchend würde den Kindergeldanspruch ab dem Monat wieder aufleben lassen. Die Meldung bei der Arbeitsagentur sollten sich Kinder und Eltern schriftlich bestätigen lassen, um sie bei der Familienkasse vorliegen zu können.

 

Nach einem weiteren BFH-Urteil können nunmehr viele Zeitsoldaten auf Kindergeld hoffen.  Der Bundesfinanzhof wertete die Ausbildung zum Reserveoffizier als Berufsausbildung, und zwar unabhängig davon, ob im Anschluss eine Übernahme als Berufssoldat beabsichtigt ist (Az. III R 41/13). Für diese Fälle besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr.

 

NVL weist darauf hin, dass bereits die Bewerbung um eine entsprechende Ausbildung als Zeitsoldat zum Anspruch auf Kindergeld führen kann. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen der Zusage und dem Beginn des Dienstes. Dies hatte der BFH bereits in einem früheren Urteil für einen Zeitsoldaten bestätigt, der zum Berufskraftfahrer ausgebildet wurde (Az. VI R 72/11). Zudem ist es  - gegenüber dem vom BFH entschiedenen Fall - seit 2012 nicht mehr erforderlich, die Einhaltung einer Einkommensgrenze des Kindes nachzuweisen. Somit dürften zukünftig viele weitere Berufssoldaten bis zum Erreichen der Altersgrenze Kindergeld erhalten.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.