Leiharbeitnehmer "pendeln" steuerlich nicht

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil seine Rechtsprechung bestätigt, dass Leiharbeitnehmer ihre Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen abrechnen können (Az. VI R 18/12). Damit können sie bei PKW-Fahrten Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt in Höhe von 30 Cent pro Kilometer geltend machen - und sind nicht auf die geringere „Pendlerpauschale“ mit nur einer Fahrt pro Tag angewiesen.

 

Der höhere Abzug gilt beispielsweise für Steuerpflichtige im Dienst einer Leiharbeitsfirma. Es profitieren aber auch Arbeitnehmer, wenn sie außerhalb ihres Betriebs bei einem Dritten tätig sind. Die steuerliche Begünstigung liegt nach Ansicht der Gerichte darin begründet, dass sich Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten nicht durch Fahrgemeinschaften oder Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf ihre Wegstrecke Kosten sparend einstellen können. Im entschiedenen Fall wurde dem Kläger etwa der Einsatzort und die Arbeitszeit immer erst kurzfristig von seinem Arbeitgeber mitgeteilt.

 

Betroffene sollten also auf jeden Fall ihre Wegekosten für zwei Fahrten täglich geltend machen. Der NVL empfiehlt weiter zu prüfen, ob zusätzlich Anspruch auf steuerlichen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen besteht. Dies ist der Fall, wenn Steuerpflichtige mindestens mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind. Dann können für jeden Tag 6 Euro angesetzt werden, bei mehr als 14-stündiger Abwesenheit zwölf Euro. Die Pauschalen sind allerdings für dieselbe Tätigkeitsstätte auf drei Monate begrenzt. Der Abzug lebt wieder auf, wenn die Tätigkeit am selben Ort wenigstens vier Wochen unterbrochen wurde.

 

„Ab dem kommenden Jahr 2014 gelten für den Werbungskostenabzug allerdings neue Spielregeln“, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Dann ist auch für einen mobilen Arbeitnehmer nur die Pendlerpauschale abziehbar, wenn dieser dauerhaft einer Tätigkeitsstätte zugeordnet ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer entweder unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monate hinaus einen bestimmten Tätigkeitsort anfahren soll. Damit wird der Kreis der bislang begünstigten Arbeitnehmer eingeschränkt.

 

Positiv wird andererseits der Steuerabzug für Verpflegungsmehraufwendungen vereinfacht. Bereits ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden bis 24 Stunden werden dann zwölf Euro Verpflegungspauschale berücksichtigt. Bei 24 Stunden Abwesenheit können Arbeitnehmer weiterhin 24 Euro als Werbungskosten ansetzen.

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