Besondere Sorgfalt auch bei ELSTER gefragt

Der Neue Ver­band der Lohn­steuer­hilfe­vereine e.V. (NVL) weist da­rauf hin, dass Steuer­pflichtige bei der Nutzung von ELSTER die­selbe Sorg­falt walten lassen müssen wie bei der her­kömm­lichen Er­klärung auf Papier. Zeit­gleich setzt sich der Ver­band in einer ge­meinsa­men Initiative für Er­leichterungen auf Sei­ten der Steuer­bürger ein.

Wer grob fahrlässig Angaben zu steuermindernden Sachverhalten in der Einkommensteuererklärung versäumt, kann diese nach Bestandskraft des Steuerbescheids nicht mehr nachholen. Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.3.2013 (Az. VI R 5/11) bestätigt und auf die elektronische Abgabe von Steuererklärungen übertragen. „Grob fahrlässig“ handelt, wer im Steuerklärungsformular oder in den offiziellen Erläuterungen ausdrücklich gestellte Fragen nicht beachtet. Der Kläger wollte nachträglich Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin, die das gemeinsame Kind betreute, als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das Gericht verwehrte jedoch die Änderung des Steuerbescheids, weil in der ursprünglichen Steuererklärung Angaben zur Unterstützung fehlten. Unbeachtlich war für das Gericht, dass Steuerpflichtige bei ELSTER gar keinen vollständigen Ausdruck ihrer Erklärung erhalten, sondern nur eine Übersicht ihrer eingetragenen Werte und Kennziffern.

 

Überraschenderweise hat das Gericht in einem ähnlichen Fall zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden (Az. VI R 9/12). Damit hat es einen nachträglichen Abzug von Unterhaltsleistungen anerkannt, weil in dem betreffenden Steuerjahr Erläuterungen im Erklärungsvordruck fehlten. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Gerichte ein „grobes Verschulden“ auch künftig oft bejahen. Der NVL empfiehlt deshalb dringend, beim Ausfüllen der Steuererklärung am Bildschirm alle Zeilen genau durchzugehen. „Darüber hinaus enthalten die Anleitungen wertvolle Informationen. Werden sie nicht beachtet, kann der Steuerpflichtige fehlende Angaben später nicht nachholen“, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL.

 

Wegen der Schwierigkeiten bei elektronischen Erklärungen setzt sich der NVL in einer gemeinsamen Eingabe mit dem Bund der Steuerzahler, dem Deutschen Steuerberaterverband und dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine für erweiterte Korrekturmöglichkeiten des Steuerbescheids ein. Weitere Punkte der Initiative betreffen die Informationsrechte des Steuerbürgers. Dieser soll stets wissen, welche Daten über ihn von Banken, Versicherungen und Behörden an den Fiskus gemeldet werden, so die Forderung der Verbände.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.