Kindergeld im Wehrdienst

 

Mindestens die ersten vier Monate nach Dienstantritt, häufig aber auch darüber hinaus, besteht für Wehrdienstleistende Kindergeldanspruch. Das gilt für den freiwilligen Wehrdienst, aber auch für Soldaten auf Zeit und Offiziersanwärter. Die verschieden Fälle sind in einem aktuellen Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern aufgelistet, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

 

Die dreimonatige Grundausbildung, die Soldaten zu Beginn des Wehrdienstes durchlaufen, zählt als förderfähige Berufsausbildung. Dies gilt ebenso für die anschließende Dienstpostenausbildung, die mindestens einen Monat dauert. Deshalb kann es für die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit ohne näheren Nachweis Kindergeld und die weitere Kinderförderung geben. NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft rät allen Eltern wehrdienstleistender Kinder, in diesen Fällen bis zur Altersgrenze von 25 Jahren konsequent die Kinderförderung zu beantragen.

 

Neben den Mannschaftsdiensten sind ebenfalls Ausbildungen zum Unteroffizier, Offizier oder Reserveoffizier förderfähig. Auch zivilberufliche Aus- und Weiterbildungen im Wehrdienst zählen für das Kindergeld als Ausbildung, ebenso das Studium an einer Bundeswehr- oder an einer zivilen Hochschule. Das geht aus einem Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) vom 25. März 2015 hervor (Aktenzeichen St II 2 - S 2282-PB/15/00001 2015/300128). Die Finanzverwaltung setzt damit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes konsequent um, begrüßt Rauhöft das Anwendungsschreiben.

 

Kindergeld kann in den vorliegenden Fällen bis zur Verjährungsfrist von vier Jahren rückwirkend beantragt werden. Nicht vergessen sollten Eltern, dass Kindergeldanspruch auch für Zeiten zwischen Schule oder Lehre und Wehrdienstantritt besteht. Das gilt für Übergangszeiten bis zu vier Monaten. Aber auch längere Wartezeiten werden berücksichtigt, wenn der Wehrdienst nicht eher begonnen werden konnte. Als wichtiger Nachweis zählt die Bewerbung zum Wehrdienst. 

 

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.