Höhere Freibeträge: Geringe Entlastung kommt mit Verspätung

 

Mit dem „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ hat der Bundestag am 18. Juni 20115 die Weichen für eine geringfügige Entlastung aller Steuerzahler für die Jahre 2015 und 2016 gestellt. Eltern profitieren zusätzlich.   

 

Die Anhebung des Grundfreibetrags von 8.354 auf 8.472 Euro bringt Alleinstehenden 2015 eine maximale Einkommensteuerersparnis von 23 Euro im Jahr, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine aus Berlin. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, sind es maximal  44 Euro. Das Kindergeld steigt 2015 um vier Euro pro Monat und Kind, der Kinderfreibetrag um 144 Euro im Jahr. Die Korrektur erfolgt erst mit der Lohnabrechnung im Dezember 2015. NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft ärgert sich über die Verspätung: „Obwohl seit langem klar war, dass Steuererleichterungen mindestens in dieser Höhe erfolgen müssen, hat der Gesetzgeber die Änderungen nicht rechtzeitig herbeigeführt.“ Außerdem hätten die Freibeträge für Kinder nach dem letzten Existenzminimumbericht bereits 2014 angehoben werden müssen. „Aber die Koalition konnte sich darauf nicht einigen“, kritisiert Rauhöft. In der Regel profitieren Eltern ab einem Einkommen von rund 31.850 Euro von den Freibeträgen mehr als vom Kindergeld. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern liegt dieser Wert bei etwa 63.700 Euro

 

Für Alleinerziehende wird der Entlastungsbetrag von 1.308 auf 1.908 Euro angehoben. Ab dem zweiten Kind erhöht er sich je Kind um weitere 240 Euro. Bei einem Kind werden Alleinstehende mit einem Einkommen von 30.000 Euro damit um rund 200 Euro entlastet, bei drei Kindern sind es rund 360 Euro im Jahr. „Die Erhöhung hat leider vorhandene Probleme nicht beseitigt“, kritisiert NVL-Geschäftsführer Rauhöft. Wenn etwa bei einem Alleinstehenden, der mit zwei Kindern zusammen wohnt, für das ältere Kind das Kindergeld wegfällt, geht sofort der gesamte Entlastungsbetrag, auch für das jüngere Kind, verloren. Das sollte nach Auffassung des NVL geändert werden.

 

Der Grundfreibetrag steigt 2016 um weitere 180 €, außerdem wird der gesamte Steuertarif im Zuge des Abbaus der kalten Progression geändert. Dadurch sinkt die Steuerbelastung Alleinstehender gegenüber dem Vorjahr zum Beispiel bei 20.000 Euro zu versteuerndem Einkommen um 51 Euro im Jahr. Das Kindergeld erhöht sich um zwei Euro pro Kind im Monat, der Kinderfreibetrag um 96 Euro jährlich.

 

Parallel zum Grundfreibetrag wurde auch der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen nach § 33a Einkommensteuergesetz für 2015 auf 8.472 Euro angehoben, 2016 beläuft er sich auf 8.652 Euro.

 

Die Änderungen müssen noch vom Bundesrat bestätigt werden.

 

Steuerentlastung

 

 

 

 

Berechnung ohne Solidaritätszuschlag

 

Zurück

BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.