Kindergeld: Übergangszeit vor dem freiwilligen Wehrdienst kann begünstigt sein

 

In Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann es Kindergeld geben. Das betrifft auch Übergänge im Zusammenhang mit dem freiwilligen Wehrdienst.

 

Viele Eltern wissen nicht, dass es für Kinder im Übergang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Kindergeld und die gesamte Palette der steuerlichen Kinderförderung geben kann. Diese Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden,informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. So müssen die Kinder in der Regel höchstens 25 Jahre alt sein und die Ausbildungspause darf nicht länger als 4 volle Monate dauern. Das gilt beispielsweise für Übergänge zwischen Abitur und Studienbeginn, zwischen dem Ende einer Erst- und dem Beginn einer Zweitausbildung oder zwischen Ausbildungsabbruch und dem Neubeginn einer Ausbildung. Kann eine angestrebte Ausbildung nicht innerhalb dieser Übergangszeit begonnen werden, besteht auch über eine längere Wartezeit Kindergeldanspruch. Als Übergangszeiten sind auch Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und bestimmten Freiwilligendiensten wie dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst begünstigt.

 

In der Vergangenheit wurden auch Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und dem gesetzlichen Wehr- und Zivildienst gefördert. Im Gegensatz dazu sind Übergangszeiten im Zusammenhang mit dem 2011 eingeführten freiwilligen Wehrdienst bis 2015 von der Förderung ausgeschlossen. Zu Unrecht, urteilte das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem Fall aus dem Jahr 2013 (Az. 2 K 39/14 vom 28. 1. 2015). Die Richter stellten sich gegen die Verwaltungsauffassung und ließen die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Dort läuft bereits ein vergleichbares Verfahren (Az. III R 1/15). Auf das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs können sich Betroffene bei einem Einspruch gegen ihren Steuerbescheid beziehen.

 

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßt die Bemühungen der Rechtsprechung, die bisherige Benachteiligung des freiwilligen Wehrdienstes bei den Übergangszeiten zu beseitigen. „Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz ist ab 2015 endlich auch gesetzlich klar geregelt, dass die Kinderförderung für Übergangszeiten vor und nach dem freiwilligen Wehrdienst ebenso gilt, wie für Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und anderen Freiwilligendiensten.“  

In Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann es Kindergeld geben. Das betrifft auch Übergänge im Zusammenhang mit dem freiwilligen Wehrdienst.

 

Viele Eltern wissen nicht, dass es für Kinder im Übergang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Kindergeld und die gesamte Palette der steuerlichen Kinderförderung geben kann. Diese Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden,informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. So müssen die Kinder in der Regel höchstens 25 Jahre alt sein und die Ausbildungspause darf nicht länger als 4 volle Monate dauern. Das gilt beispielsweise für Übergänge zwischen Abitur und Studienbeginn, zwischen dem Ende einer Erst- und dem Beginn einer Zweitausbildung oder zwischen Ausbildungsabbruch und dem Neubeginn einer Ausbildung. Kann eine angestrebte Ausbildung nicht innerhalb dieser Übergangszeit begonnen werden, besteht auch über eine längere Wartezeit Kindergeldanspruch. Als Übergangszeiten sind auch Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und bestimmten Freiwilligendiensten wie dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst begünstigt.

 

In der Vergangenheit wurden auch Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und dem gesetzlichen Wehr- und Zivildienst gefördert. Im Gegensatz dazu sind Übergangszeiten im Zusammenhang mit dem 2011 eingeführten freiwilligen Wehrdienst bis 2015 von der Förderung ausgeschlossen. Zu Unrecht, urteilte das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem Fall aus dem Jahr 2013 (Az. 2 K 39/14 vom 28. 1. 2015). Die Richter stellten sich gegen die Verwaltungsauffassung und ließen die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Dort läuft bereits ein vergleichbares Verfahren (Az. III R 1/15). Auf das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs können sich Betroffene bei einem Einspruch gegen ihren Steuerbescheid beziehen.

 

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßt die Bemühungen der Rechtsprechung, die bisherige Benachteiligung des freiwilligen Wehrdienstes bei den Übergangszeiten zu beseitigen. „Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz ist ab 2015 endlich auch gesetzlich klar geregelt, dass die Kinderförderung für Übergangszeiten vor und nach dem freiwilligen Wehrdienst ebenso gilt, wie für Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und anderen Freiwilligendiensten.“  

 

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