Haustierbetreuung: Steuervorteil für Katze & Co.

 

Die Betreuung von Haustieren kann eine steuerlich geförderte haushaltsnahe Dienstleistung sein. Wenn das so ist, sinkt die Einkommensteuer um 20 Prozent der Betreuungskosten, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 4. Februar 2015 entschieden, dass die Betreuung einer Hauskatze eine haushaltsnahe Dienstleistung sein kann (Az. 15 K 1779/14 E). Die Richter stellten sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die Tier-betreuungskosten per Schreiben vom 10. Januar 2014 ausdrücklich als „nicht begünstigt“ von der Förderung ausschließt (Az. IV C 4 - S 2296 - b/07/0003 :004). Das zuständige Finanzamt hat nun beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision gegen das Düsseldorfer Urteil eingelegt (Aktenzeichen VI R 13/15). Betroffene können ohne eigenes Kostenrisiko unter Berufung auf das BFH-Aktenzeichen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen.

 

Im entschiedenen Fall hatten Katzenbesitzer eine Betreuungsfirma damit beauftragt, sich während einer mehrwöchigen Abwesenheit um ihre Katze zu kümmern, die allein in der Wohnung geblieben war. Die Firma stellte für die Versorgung, für Reinigungsarbeiten und für Beschäftigung der Hauskatze 12 Euro pro Tag sowie Fahrtkosten in Rechnung. Nach Auffassung der Katzenbesitzer sollten 20 Prozent der rund 300 Euro geltend gemachten Betreuungskosten ihre Steuerschuld verringern. Das Finanzamt lehnte ab, die Düsseldorfer Richter gaben den Katzenbesitzern Recht. Die erbrachten Leistungen fanden ausschließlich im Haushalt der Kläger statt, wurden korrekt abgerechnet und erfüllten darüber hinaus alle Anforderungen an die Förderfähigkeit haushaltsnaher Dienstleistungen, urteilten die Richter.

 

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßte das Düsseldorfer Urteil: „Ich denke dabei auch an andere Haustiere, etwa an Fische oder Vögel, die bei zeitweiliger Abwesenheit der Besitzer zu betreuen sind. Auch die Pflege von Pflanzen kann förderfähig sein“. Würden allerdings Tiere außerhalb des jeweiligen Haushalts betreut, seien Aufwendungen dafür nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. 

 

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.