Bundesfinanzhof weist Einschränkung der Finanzverwaltung zurück

 

Erneut hat der Bundesfinanzhof Einschränkungen der Finanzverwaltung zum Steuerbonus für Handwerkerrechnungen zurückgewiesen. Auch Dichtheitsprüfungen von Leitungen sind zu berücksichtigen, lautet der Tenor eines am 28. Januar veröffentlichten Urteils (Az. VI R 1/13). Nach Auffassung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hat das Urteil auch Bedeutung für Schornsteinfegerrechnungen.

 

Geklagt hatte ein Hausbesitzer, weil ihm das Finanzamt die Handwerkerrechnung für das Überprüfen der Abwasserleitung seines selbstgenutzten Hauses nicht anerkannte. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt die Steuerermäßigung nur für Baumaßnahmen wie Reparaturen oder Modernisierungen. Aufwendungen wie die für Sicherheitsprüfungen sind hingegen als Gutachtertätigkeit einzuordnen und deshalb nicht zu berücksichtigen. Dass der Eigentümer die Prüfung beauftragt hatte, um größeren Schäden vorzubeugen, spielte hierbei keine Rolle. Das Paradoxe: Eine spätere Reparatur hätte das Finanzamt anerkennen müssen, auch wenn diese vermeidbar gewesen wäre.

 

Dieser unterschiedlichen Behandlung der Kosten hat der Bundesfinanzhof eine Absage erteilt. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Gesetzes lässt eine solche Aufteilung in begünstigte und nicht begünstigte Handwerkerrechnungen zu. „Das Urteil dürfte für weitere Fälle Bedeutung haben“, wertet NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. So fordert die Finanzverwaltung für die aktuelle Steuererklärung 2014 eine Aufteilung der Schornsteinfegerrechnungen. Kehrgebühren werden anerkannt, Kosten für Messungen und Feuerstättenschau hingegen nicht. „Ein völlig unverhältnismäßiger bürokratischer Aufwand, um den Steuerbonus für relativ geringe Beträge ausschließen  zu können“,  kritisiert Rauhöft. Nach dem aktuellen Urteil empfiehlt der NVL, weiterhin alle Schornsteinfegergebühren einzureichen. In der Steuererklärung sollte in der entsprechenden Zeile zwar darauf hingewiesen werden, dass Messgebühren eingetragen wurden. Bei Streichung ist unter Hinweis auf das aktuelle BFH-Urteil Einspruch einzulegen.

 

Der NVL fordert von der Finanzverwaltung eine schnelle Anerkennung des Urteils. „Es kann nicht sein, dass weiterhin die Steuerermäßigung für Messgebühren gestrichen wird und nach einem Einspruch eine Erstattung in bestimmten Fällen wegen der Kleinbetragsregelung abgelehnt wird“, weist der NVL auf ein weiteres Problem hin. Nach dieser Bagatellgrenze unterbleibt eine Erstattung bis zu 10 Euro Einkommensteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, auch wenn der Steuerpflichtige in der Sache Recht bekommt.

 

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.