Tauziehen um das Arbeitszimmer geht weiter

Das häusliche Arbeitszimmer sorgt in der Einkommensteuer immer wieder für Streit mit dem Finanzamt. In einigen Fällen sind sich nicht einmal die obersten Steuerrichter einig, berichtet der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) in Berlin. Immerhin könnten Steuerpflichtige in Zukunft aber profitieren.

 

Streitig ist nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (IX R 23/12), ob auch das - privat mitgenutzte - häusliche Arbeitszimmer Eingang in die Einkommensteuererklärung finden kann. Ein Vermieter hatte geklagt, weil ihm das Finanzamt den Steuerabzug gestrichen hatte. Er gab an, den Arbeitsraum zu 60 Prozent für die Verwaltung der Wohnungen und ansonsten privat zu benutzen. Die Finanzämter lehnen jedoch derzeit jegliche Aufteilung von gemischt genutzten Räumen in einen beruflichen und privaten Anteil ab. „Eine mehr als nur unbedeutende private Nutzung führt damit bedauerlicherweise zu einem totalen Abzugsverbot“, kommentiert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL, in einer ersten Stellungnahme.

 

Dabei hatte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2009 eine Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen bei der Einkommensteuer zugelassen (GrS 1/06). Diese Lockerung der Rechtsprechung gab auch Steuerpflichtigen mit teils beruflich genutzten Räumlichkeiten Hoffnung. Da sich die Münchner Richter vorliegend aber nicht darin einig sind, ob es steuerlich auch ein „halbes“ häusliches Arbeitszimmer geben kann, muss hierüber der Große Senat des Gerichts entscheiden. Dies kommt in der Gerichtspraxis ansonsten nur selten vor.

 

Eine Entscheidung über die Abzugsfähigkeit einer „Arbeitsecke“ ist damit nicht getroffen. Auch hierzu ist die Rechtslage umstritten: Die Finanzämter setzen oft den Rotstift an, wenn ein Zimmer aus beruflich genutzter und privater Fläche besteht. Mit Spannung bleibt daher das Parallelverfahren vor dem Bundesfinanzhof abzuwarten (X R 32/11). Wenn der Große Senat die berufliche Nutzung schon in „Teilzeit“ anerkennen sollte, dürfte auch der Abzugsfähigkeit der Arbeitsecke nichts mehr im Wege stehen, schätzt der NVL. Gleiches gilt für Durchgangsräume, die bisher meist ebenfalls nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden.

 

Ungeachtet dessen unterliegt der Steuerabzug eines häuslichen Arbeitszimmers bereits erheblichen Einschränkungen. So ist ein Abzug nur möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies trifft beispielsweise auf Lehrer oder Handelsvertreter ohne eigenen Schreibtisch im Betrieb zu. Aber auch Steuerpflichtige im Nebenberuf oder Vermieter können trotz der Restriktionen von der Steuererleichterung profitieren. Der Abzug ist aber auf 1.250 Euro gedeckelt, es sei denn, die Räumlichkeit stellt den Mittelpunkt des Berufslebens dar. Dann können Steuerpflichtige unbegrenzt Werbungskosten für das heimische Zimmer ansetzen.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.