Kinderbetreuungskosten richtig absetzen

Gerade in der Corona-Krise haben viele Eltern leidvoll erfahren, wie wichtig Kinderbetreuung ist, um ungestört der eigenen Arbeit nachgehen oder andere Dinge erledigen zu können. Vielen Eltern ist jedoch nicht ausreichend bekannt, wie sich mit Kinderbetreuungskosten optimal Steuern sparen lassen. Wir geben dazu Tipps.

Bei Kinderbetreuungskosten denken die meisten Eltern an Honorare für Tagesmütter oder Kitagebühren. Das ist richtig, aber auch eine Betreuung durch Familienangehörige kann vom Finanzamt anerkannt werden. Eine wichtige Voraussetzung ist hierbei, dass Zahlungen auf Grundlage eines Vertrages erfolgt und das Geld überwiesen und nicht bar ausgezahlt wird. Außerdem darf die Betreuungsperson selbst nicht mit im Haushalt leben. Wenn die Kinderbetreuung im Rahmen eines Minijobs erfolgt und das Gehalt mit 2 Prozent pauschal versteuert wird, muss der betreuende Angehörige das Geld in seiner eigenen Steuererklärung nicht angeben.

Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, erläutert BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Die Eltern können dem betreuenden Angehörigen Fahrtkosten erstatten. Bei vertraglicher Vereinbarung und unbarer Zahlung können Eltern diese Kosten als Kinderbetreuungskosten absetzen, wie das Finanzgericht Nürnberg entschied (Az. 4 K 936/18). Für die betreuenden Angehörigen, beispielsweise die Großeltern, bleibt die Fahrtkostenerstattung steuerfrei. Zu beachten ist allerdings, dass im umgekehrten Fall, wenn Eltern ihre Kinder zur Betreuungsperson bringen, keine Aufwendungen abgesetzt werden können.

Besondere steuerliche Regeln sollten auch diejenigen Eltern beachten, die ohne Trauschein zusammenleben. Sie können jeweils die Kosten ansetzen, die sie vertraglich schulden und die von ihrem Konto abgehen. Trifft das auf beide zu, weil beide Eltern den Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, kann jeder in seiner Steuererklärung den hälftigen Betrag auf der Anlage Kind eintragen. Die Aufteilung ist allerdings auch dann vorzunehmen, wenn ein Elternteil gar keine Steuern zahlt und keine Steuererklärung einreicht. In diesem Fall sollte, wenn möglich, nur der andere Elternteil den Vertrag abschließen und das Geld überweisen.

Musikschulunterricht, Beiträge für die Tanzschule oder andere Freizeitbeschäftigungen sind nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar, ebenso wenig wie Nachhilfeunterricht. Wenn jedoch lediglich eine Hausaufgabenbetreuung erfolgt, muss das Finanzamt die Aufwendungen anerkennen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.