Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hausnotrufdienst gehört dazu

Kosten für einen Hausnotrufdienst können als haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuerschuld verringern. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden. Das Urteil ist über den entschiedenen Fall hinaus von Bedeutung, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).
 
Führt eine Dienstleistungsfirma einfache Arbeiten im Privathaushalt aus, zum Beispiel Putzen, Kochen, Gartenpflege oder die Betreuung von Familienangehörigen, können Kosten für solche haushaltsnahe Dienstleistungen bis 20.000 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Davon verringern 20 Prozent, also bis zu 4.000 Euro, unmittelbar die Steuerschuld.
 
Im entschiedenen Fall bewohnte ein Ruheständler im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ eine Wohnung in einer Seniorenresidenz. Er zahlte neben der Wohnungsmiete eine Betreuungspauschale, in der die Kosten eines Notrufsystems enthalten waren. Damit konnte der Ruheständler per Knopfdruck rund um die Uhr nach Hilfe rufen. Er machte in seiner Steuererklärung Kosten für den Notruf, für Hausmeister und Reinigungsarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend.
 
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für Hausmeister und Reinigung an, die Notrufkosten wurden gestrichen. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Ruhständler Recht. Es handelt sich bei dem Notrufsystem „…um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner… im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellen damit im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten“ (Az. VI R 18/14).
 
NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßte die Entscheidung. „Die hier zitierten Ausführungen des BFH machen deutlich, dass Aufwendungen für einen Hausnotrufdienst haushaltsnahe Dienstleistungen sein können und zwar unabhängig davon, ob die Nutzer solcher Leistungen in einem Heim wohnen oder nicht.“ Je nach Leistungsumfang und Anbieter geht es bei Hausnotrufdiensten um Kosten von mehreren hundert Euro im Jahr. Wenn beispielsweise 40 Euro im Monat anfallen, bedeutet das 96 Euro weniger Steuern im Jahr (12 mal 40 mal 20 Prozent). Der persönliche Steuersatz spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
 
Einige Krankenkassen erstatten die Kosten von Hausnotrufdiensten auf Antrag. Wenn dies in vollem Umfang erfolgt, sind die Aufwendungen steuerlich nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar. Bei teilweiser Erstattung kann die Differenz geltend gemacht werden. Von einer Erstattung durch die Krankenkasse profitieren auch die Nutzer von Hausnotrufdiensten, die wegen ihres geringen Einkommens gar keine Einkommensteuer bezahlen.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.