Einkommensteuererklärung per Fax

Die Frist bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird auch gewahrt, wenn die Steuererklärung per Fax an das Finanzamt übermittelt wird. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem am 7. Januar 2015 veröffentlichtem Urteil entschieden (Aktenzeichen VI R 82/13). Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) erläutert den Hintergrund der Entscheidung und gibt Hinweise, was für eine wirksame Abgabe der Einkommensteuererklärung zu beachten ist.

 

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. In diesem Fall muss ein freiwilliger Antrag auf Veranlagung innerhalb von vier Jahren gestellt werden. Dabei zählt erst der Eingang der Steuererklärung beim Finanzamt. Im vorliegenden Fall wurde die Steuererklärung zwar noch vor Ablauf der Frist elektronisch mit ELSTER an das Finanzamt übermittelt. Der Ausdruck der Steuererklärung mit der persönlichen Unterschrift ging jedoch erst nach Fristende im Januar des fünften Jahres beim Amt ein. Aus diesem Grund hatte das Finanzamt die Veranlagung abgelehnt.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte nunmehr, dass eine wirksame Steuererklärung die eigenhändige Unterschrift erfordert. Allerdings hatte den Steuerpflichtigen gerettet, dass sein Steuerberater vorsorglich den Ausdruck mit der Unterschrift noch am 30. Dezember an das Finanzamt gefaxt hatte. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist auch eine Faxunterschrift wirksam, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil.

 

Die Entscheidung verdeutlich nochmals, wie wichtig die Einhaltung der Fristen ist, betont NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Das gilt auch bei der elektronischen Steuererklärung ELSTER. Hier zählt wie im Streitfall des Bundesfinanzhofes erst der Eingang des sogenannten komprimierten Ausdrucks mit der persönlichen Unterschrift. „Wer jedoch eine elektronische Unterschrift nutzt und seine ELSTER-Erklärung authentifiziert mit elektronischer Signatur an das Finanzamt schickt, kann auf diesen Ausdruck verzichten“, erläutert Rauhöft. In diesem Fall gilt der Eingang des elektronischen Datensatzes im Rechenzentrum der Finanzverwaltung. Wie der NVL weiter informiert, nutzen viele Lohnsteuerhilfevereine dieses Verfahren für die Übersendung der Steuererklärungen der betreuten Mitglieder.

 

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