Abgeltungsteuer zurückholen

Seit Einführung der Abgeltungsteuer müssen Sparer ihre Zinsen und andere Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung meist nicht mehr angeben. In vielen Fällen lohnt es sich aber dennoch, die entsprechende Anlage Kap auszufüllen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) erläutert, wie auf diesem Weg Abgeltungsteuer erstattet werden kann.

 

Zunächst sollte jeder prüfen, ob der Freistellungsauftrag von 801 Euro pro Person in voller Höhe berücksichtigt wurde. Wer Zinsen von verschiedenen Kreditinstituten erhält, beispielsweise von einer Bank Zinsen auf Festgeld und von einer anderen auf den Bausparvertrag, muss den Freistellungsauftrag aufteilen. Handlungsbedarf besteht, wenn der freigestellte Betrag bei einer Bank überschritten und bei der anderen nicht ausgeschöpft ist. Über die Einkommensteuererklärung kann dann zu viel abgezogene Abgeltungsteuer zurückgeholt werden.

 

Erstattungsmöglichkeiten haben ältere Sparer. Ab dem Kalenderjahr, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, steht ihnen ein Altersentlastungsbetrag als persönlicher Freibetrag zu. Dieser wird zwar nicht auf Renten und Pensionen gewährt. Anders verhält es sich bei Nebeneinkünften, beispielsweise aus Kapitalerträgen. Voraussetzung für den Abzug des Entlastungsbetrages ist jedoch, dass die Kapitalerträge mit der Einkommensteuererklärung individuell besteuert werden. Durch den zusätzlichen Freibetrag lohnt sich diese Besteuerung selbst bei höheren Einkommen und individuellen Steuersätzen über dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. 

 

Für Arbeitnehmer kommt ein anderer Freibetrag zum Tragen. Ebenfalls für Nebeneinkünfte werden insgesamt bis zu 410 Euro im Jahr steuerfrei gestellt. Liegen die anderen Einkünfte über dieser Freigrenze, betragen aber weniger als 820 Euro, bleibt zumindest ein Teil steuerfrei. Deshalb kann die Abgeltungsteuer vollständig erstattet werden, wenn beispielsweise Zinsen oberhalb des Sparer-Pauschbetrags bis zu 410 Euro betragen und keine weiteren Nebeneinkünfte vorliegen. Diese Regelung gilt noch für die Steuererklärung 2013.

 

Um die Steuerfreistellung durch den Altersentlastungsbetrag oder den sogenannten Härteausgleich für Arbeitnehmer zu erhalten, müssen die Kapitalerträge vollständig in die Einkommensteuererklärung eingetragen und in der Zeile 4 der Anlage Kap die „Günstigerprüfung“ beantragt werden. Im Einkommensteuerbescheid sollte jeder die Besteuerung seiner Kapitalerträge genau prüfen, rät NVL- Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Die Berechnung ist sehr fehleranfällig. „Wenn beispielsweise der bereits in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag nicht korrekt eingetragen wurde oder eine andere Angabe fehlt, wird die Günstigerprüfung nicht durchgeführt“, erläutert Rauhöft. In diesen Fällen muss Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Über einen Einspruch lässt sich auch ein Antrag auf Erstattung einbehaltener Abgeltungsteuer nachholen.

Zurück

BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.