Private Belastungen können Steuern senken

Krankheitskosten und andere private Belastungen können die Steuerlast verringern. Bereits vor der Steuererklärung lassen sich die Lohnsteuerbelastung und Einkommensteuer-Vorauszahlungen reduzieren. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) weist auf aktuelle Rechtsprechung und einzelne Hürden für die Anerkennung hin.

 

Betroffene von Naturkatastrophen, Straftaten und Krankheiten stehen oft am Rande der Existenz. Sie können daher bei größeren Aufwendungen die Kosten, die sie allein getragen haben, als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Erstattungen, etwa von Krankenkassen und Versicherungen, sind dabei abzuziehen. Das gilt auch dann, wenn das Geld erst im Folgejahr oder noch später ausgezahlt wird.

 

Die Steuerminderung ist bereits vor einer teuren Operation oder dem Kauf eines Hörgeräts möglich, wenn eine Vorauszahlung fällig wird. Das hat jüngst das Finanzgericht München (Az. 7 K 3486/11) bestätigt. Die Zahlung darf allerdings nicht mutwillig, also ohne wirtschaftlichen Grund, erfolgen. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Eigenbeteiligung für eine kostspielige Zahnoperation nur aufgrund eines Kostenvoranschlags bezahlt. Die eigentliche Behandlung sollte aber erst in späteren Jahren stattfinden. Daher verweigerten die Richter den Steuerabzug.

 

Darüber hinaus müssen die außergewöhnlichen Belastungen „zwangsläufig“ sein. Dies ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sie aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden kann. Wenn der Steuerpflichtige auf den Abschluss einer üblichen Versicherung beispielsweise für den Hausrat verzichtet hat, erkennt das Finanzamt die Schäden aber nicht an. Gleiches gilt für freiwillige Zahlungen und Geldstrafen sowie Kosten eines Strafprozesses für den Verurteilten, selbst bei fahrlässig begangenen Delikten.

 

Ein typischer Anwendungsfall für außergewöhnliche Belastungen sind hingegen krankheits- oder behinderungsbedingte Umbaukosten der Wohnung oder im eigenen Haus. Allerdings hat der Bundesfinanzhof mit neuester Entscheidung vom 17.7.2014 die Mehrkosten für ein größeres Grundstück nicht anerkannt (Az. VI R 42/13). Der Kläger hatte argumentiert, dass sein Haus wegen einer Behinderung einstöckig und größer gebaut werden musste und deshalb mehr Fläche benötige. Aus Sicht des BFH fehlte es jedoch an der Zwangsläufigkeit. Das neue Grundstück habe keinen Bezug zur Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen, da ungeachtet der Krankheit die Größe des Hauses und damit auch des Grundstücks im freien Belieben des Klägers liegt.

 

„Hätte der Kläger dagegen das Haus bereits bewohnt, wären bauliche Maßnahmen - wie der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenliftes - sicher steuerlich absetzbar gewesen“, unterstreicht Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Der NVL warnt noch vor einer weiteren Tücke: Bei bestimmten Therapien und Hilfsmitteln muss vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.