Keine pauschale „Missbrauchssteuer“ bei Familien

Gleich in zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof in Sachen Abgeltungsteuer besonders familienfreundlich entschieden. Darauf macht der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL) in Berlin aufmerksam.

 

Kapitalerträge - wie zum Beispiel Zinsen - unterliegen seit dem Jahr 2009 einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und eventuelle Kirchensteuer. Auch Zinsen unter Privatpersonen müssen versteuert und in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Fließen allerdings Kapitalerträge unter „nahestehenden Personen“, gilt nach einer Sondervorschrift nicht der Pauschalsteuersatz, sondern der persönliche Steuersatz von bis zu 42 Prozent.

 

Umstritten war aber bislang, wie weit der Kreis der nahestehenden Personen zu ziehen ist. Die Finanzämter und auch die meisten Finanzgerichte bejahten dies jedenfalls für den engen Familienkreis und ließen auch verfassungsrechtliche Zweifel hieran nicht gelten.

 

Das oberste Steuergericht hat mit am 21. August 2014 veröffentlichten Entscheidungen (VIII R 9/13, VIII R 44/13) dem nun einen Riegel vorgeschoben: Danach genügt ein lediglich aus der Familienangehörigkeit oder Ehe abgeleitetes persönliche Interesse nicht, um ein Näheverhältnis zu begründen, das den begünstigten Steuersatz ausschließt.

 

Nur wenn der Darlehensnehmer beispielsweise den Geldgeber „beherrscht“ und diesem kein eigener Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, könne der Normalsteuersatz zur Anwendung kommen, so der BFH. Diese Kriterien gelten auch für Beziehungen zwischen Eheleuten untereinander sowie zwischen Eltern und Kindern. Würden hingegen nahe Verwandte stets benachteiligt, würde dies dem Schutz von Ehe und Familie nach dem Grundgesetz widersprechen. Eine missbräuchliche Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes durch Ehegatten und Familienangehörigen könne damit nicht unwiderlegbar vermutet werden, betonen die Münchner Richter weiter.

 

„Damit muss das Finanzamt konkret belegen, dass im entsprechenden Fall steuerlicher Missbrauch betrieben worden ist. Das ist in der Praxis aber nur selten der Fall“, kommentiert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL, in einer ersten Reaktion die aus Steuerzahlersicht positiven Entscheidungen. Steuerpflichtige sollten daher insbesondere bei Zinszahlungen auf die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bestehen. Notfalls müsse bei ablehnender Entscheidung des Fiskus Einspruch eingelegt und auf die Urteile verwiesen werden.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.