Gestaltungen mit der Abgeltungsteuer lohnen
Zinsen und Dividenden werden seit 2009 „abgeltend besteuert“. Damit müssen viele Anleger in der Einkommensteuerklärung diese Einkünfte - an sich - nicht mehr eintragen. Warum dies dennoch oft ratsam ist, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) in Berlin.
Viele Anleger verschenken Geld, wenn sie in der Steuererklärung nicht das entsprechende Kreuz zur Neuberechnung ihrer Kapitalerträge setzen. Eine Überprüfung der einbehaltenen Abgeltungsteuer durch das Finanzamt bietet sich beispielsweise an, wenn der Sparerpauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro für Verheiratete nicht ausgeschöpft wurde. „Das ist oft bei ungünstig verteilten oder überhaupt nicht in Anspruch genommenen Freistellungsaufträgen der Fall", ergänzt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Da Gewinne und Verluste verschiedener Kreditinstitute nicht miteinander verrechnet werden, bietet sich auch hier eine Prüfung durch den Fiskus an.
Darüber hinaus gilt bei der Abgeltungsteuer zwar ein „Standardtarif" von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer. Steuerpflichtige mit geringem steuerpflichtigem Einkommen können aber beantragen, dass ihre Kapitalerträge dem persönlichen Steuersatz unterworfen werden. Ein Risiko besteht nicht: Ist die Abgeltungsteuer am Ende doch vorteilhafter, bleibt es dabei. Von der Günstigerregelung profitieren typischerweise Rentner, Personen mit Lohnersatzleistungen oder Bezieher steuerfreier ausländischer Einkünfte. Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt werden, also auch noch im Einspruchsverfahren.
Anleger über 64 Jahre können mit der Steuererklärung zudem ihren Altersentlastungsbetrag bis zu 1.900 Euro geltend machen. Arbeitnehmer können ebenfalls einen Steuervorteil erhalten. Wenn sie keine weiteren Nebeneinkünfte haben, bleiben Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag hinaus bis zu 410 Euro völlig steuerfrei und bis zu weiteren 820 Euro teilweise. Für diese Personengruppen, ältere Sparer und Arbeitnehmer, lohnt sich deshalb eine Versteuerung ihrer Kapitalerträge über das Finanzamt auch bei höheren individuellen Steuersätzen.
Im Übrigen haben auch Minderjährige Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro. „Werden also Kapitalanlagen auf den Nachwuchs übertragen, lässt sich die Pauschale neben den Eltern nochmals zum Steuern sparen ausnutzen", empfiehlt Uwe Rauhöft.
Wer keine Einkünfte über dem Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro hat, kann sich alternativ vom Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen lassen. Mit Vorlage dieses Dokuments behält die Bank auch bei höheren Zinsen und Dividenden keine Steuern ein.
Die Anlage KAP müssen auf jeden Fall Steuerpflichtige ausfüllen, die Kapitaleinnahmen ohne Abgeltungsteuer bezogen haben, obwohl keine Freistellung erfolgte. Dies ist bei zinspflichtigen Privatdarlehen oder Kapitaleinnahmen aus dem Ausland der Fall. Gleiches gilt für Anleger in ausländische thesaurierende Fonds. Wer seiner Bank seine Religion nicht mitgeteilt hat, muss außerdem zur Erhebung der Kirchensteuer die Anlage KAP ausfüllen. In vielen Fällen ist deshalb bei Kapitalerträgen Expertenwissen in der Einkommensteuererklärung gefragt.
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.