Den Überblick behalten: Steueränderungen in 2014

Reisekosten leichter gemacht.

Wer beruflich außerhalb der regelmäßigen Tätigkeitsstätte mehr als acht Stunden unterwegs ist, kann eine Pauschale von 12 Euro für den erhöhten Verpflegungsmehraufwand geltend machen, bei ganztägiger Abwesenheit sind es weiterhin 24 Euro. Die bisherige „Zwischenstufe" bei Abwesenheit von 14 bis 24 Stunden entfällt aus Vereinfachungsgründen.

 

Pendlerpauschale ausgeweitet.

Schlechtere Karten haben Arbeitnehmer, die langandauernd bei Kunden außerhalb ihres Betriebs eingesetzt werden. Bislang konnten sie die Fahrtkosten zur fremden Betriebsstätte als Reisekosten absetzen. Damit waren die Hin- und Rückfahrt und für drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich abzugsfähig. Ist der Arbeitnehmer ab 2014 dauerhaft einer Einrichtung des Kunden zugeordnet, gilt fortan nur die Pendlerpauschale. Allerdings muss der beabsichtigte Einsatz grundsätzlich mehr als 48 Monate betragen, anderenfalls sind weiterhin Reisekosten absetzbar.

Für Studenten wird der Studienort wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt. Damit kann nur eine Fahrt pro Tag mit der Entfernungspauschale zum Ansatz gebracht werden. Außerdem entfallen Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten, wenn kein doppelter Haushalt vorliegt.

 

Vereinfachungen bei doppelter Haushaltsführung

. Wer auswärts berufsbedingt einen doppelten Haushalt führt, kann ab 2014 für seine Unterkunftskosten monatlich bis zu 1.000 Euro steuermindernd absetzen. Bislang richtete sich die Obergrenze nach der ortsüblichen Miete für eine 65 Quadratmeter große Zweitwohnung.

Positiv für Pendler: Die Finanzämter sind angewiesen, geringere Aufwendungen mit höheren Kosten anderer Monate zu verrechnen. Beispiel: Im Januar 2014 werden 1.200 Euro aufgewendet, im Februar nur 800 Euro. Dennoch kann der Steuerpflichtige für beide Monate 1.000 Euro ansetzen. Hinzu kommen die Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt und in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwendungen.

 

Altersvorsorge wird attraktiver

. Mit dem Jahr 2014 steigt auch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge, wie zum Beispiel zur Deutschen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken, auf 78 Prozent der Einzahlungen. Auch Rürup-Sparer profitieren davon. Begünstigt werden bis zu 20.000 Euro Beiträge. Somit können alle ab 2014 bis zu 15.600 Euro (31.200 EUR bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften) als Sonderausgaben geltend machen.

 

 

Rentenfreibeträge sinken.

Rentner, die im Jahr 2014 in den Ruhestand gehen, müssen mit einer höheren Steuerbelastung rechnen. Für sie errechnet sich der lebenslange Rentenfreibetrag nur noch aus 32 Prozent der Jahresrente. Ob Betroffene tatsächlich Einkommensteuer zahlen müssen und damit erklärungspflichtig sind, muss individuell ermittelt werden. Faustformel: Wer seit Jahresbeginn 2014 Rente bezieht und darüber hinaus keine weiteren Einkünfte hat, muss sich ab einer Monatsrente von 1.230 Euro intensiver mit dem Thema „Steuern und Rente" beschäftigen. Für Rentner früherer Jahrgänge bleibt eine höhere Rente steuerfrei.

 

Grundfreibetrag steigt – kalte Progression auch.

Für jedenSteuerpflichtigen bleibt zur Sicherung seines Lebensbedarfs vom Einkommen ein jährlicher Grundfreibetrag steuerfrei. Dieser steigt in 2014 von 8.130 auf 8.354 Euro. Daraus ergibt sich pro Person eine geringfügige Entlastung bis zu rund 45 Euro. Die kalte Progression wird damit allerdings nicht bekämpft. Im Gegenteil: Da der „Korridor" zwischen dem Grundfreibetrag und der nächsten Tarifstufe schmaler wird, steigt die Steuerkurve in diesem Bereich abermals steiler an. Einkommenssteigerungen werden damit noch schneller aufgezehrt. „Die Große Koalition darf daher das Problem der kalten Progression auf keinen Fall länger ignorieren", fordert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL in Berlin.

 

Bemessungsgrenzen

: Teurer wird es für gut verdienende Arbeitnehmer. Ab 2014 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von 5.800 Euro auf 5.950 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern von 4.900 auf 5.000 Euro. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine Beitragsbemessungsgrenze von 4.050 Euro, 2013 waren es noch 3.937 Euro.

Wer als Angestellter in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss ab 2014 mindestens 53.550 Euro jährlich verdienen.

 

Keine Erleichterung bei Rentenbeiträgen.

Der Rentenbeitragssatz von 18,9% soll über den 31.12.2013 hinaus unverändert bleiben. „Die bereits in Aussicht gestellte Beitragssenkung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt damit aus", bedauert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Grund sind geplante Ausgabensteigerungen, beispielsweise für die sogenannte Mütterrente und Rente ab 63.

 

Mehr Steuern für Wehrdienst und Bufdis.

Für freiwillig Dienstleistende endet mit Ablauf des Jahres 2013 eine Übergangsregelung. Bis dahin konnten die jungen Männer und Frauen ihre Geld- und Sachbezüge sowie die truppenärztliche Heilfürsorge steuerfrei vereinnahmen. Für alle ab 2014 beginnende Dienstverhältnisse ist damit Schluss. Steuerfrei bleiben nur noch der Wehrsold und das an Bundesfreiwilligendienstleistende gezahlte Taschengeld. Viele Wehrdienstleistende und Angehörige des Bundesfreiwilligendienstes dürften aber im Endeffekt dennoch keine oder nur sehr wenig Steuern zu zahlen haben, sofern nicht weitere steuerpflichtige Einkünfte im Jahr, beispielsweise aus Monaten vor Dienstbeginn oder beim Ehegatten, vorliegen.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.