Das Finanzamt an den Schulkosten beteiligen

 

Das neue Schul- und Aus­bil­dungs­jahr rückt nä­her oder hat für viele so­gar schon be­gon­nen. Wenn jun­ge Leu­te eine Schu­le in pri­va­ter Trä­ger­schaft be­su­chen o­der ih­re Aus­bil­dung selbst be­zah­len, kann es schnell teu­er wer­den. Der Neue Ver­band der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne e.V. (NVL) er­klärt, wie El­tern mit die­sen Auf­wen­dun­gen ih­re Ein­kom­men­steu­er min­dern kön­nen.

 

„Der Abzug gilt auch für Aufwendungen für eine Berufsschule, wenn die Ausbildung beispielsweise außerhalb des dualen Systems und damit auf eigene Kosten stattfindet“, erläutert Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL.

 

Liegt die Schule in der Europäischen Union bzw. in Island, Norwegen oder Liechtenstein, muss sie in Deutschland anerkannt sein und zu einem gleichwertigen inländischen Abschluss führen. Bei den  „Deutschen Schulen“ wird diese Voraussetzung stets unterstellt, und dies sogar weltweit.

 

Damit die Kosten der Kinder bei den Eltern in Abzug gebracht werden können, muss für den Sprössling zusätzlich noch ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bestehen.

 

Ausgenommen vom Steuerabzug sind allerdings Kosten für Betreuung, Beherbergung und Verpflegung der Auszubildenden. Insofern müssen Betroffene ihre Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt aufschlüsseln. Außen vor bleibt auch der Abzug von Gebühren für Hochschulen und Fachhochschulen sowie zu bloßen Nachhilfeeinrichtungen oder Ferienkursen, die zu keinem staatlich anerkannten Abschluss führen.

 

Weiterer Tipp des NVL: Wer dem Schulträger darüber hinaus noch etwas freiwillig zukommen lassen will, kann die Zahlung unter Umständen zusätzlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die begünstigte Einrichtung als gemeinnützig anerkannt und daher zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt ist.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.