Steuermindernder Abzug von Unterhalt: Anrechnung von Elterngeld umstritten

 

Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob das Elterngeld ganz oder teilweise zu den Einkünften und Bezügen eines Unterhaltsempfängers gehört. Das kann sich erheblich auf die Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen auswirken, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

 

Unterhaltszahlungen an Angehörige oder auch an den nichtehelichen Lebenspartner können die Steuerbelastung verringern. Bis zur Höhe des Existenzminimums, 8.472 Euro für das vergangene Jahr, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit verringert die Steuerlast beispielsweise für unverheiratete Eltern, bei denen nur ein Partner berufstätig ist. Auf den absetzbaren Betrag sind jedoch eigene Einkünfte und Bezüge des Unterstützten anzurechnen. Somit verringern auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld den steuerbegünstigten Unterhaltsbetrag.

 

In welchem Umfang das Elterngeld in diese Rechnung eingeht, ist umstritten. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass das gesamte Elterngeld zu berücksichtigen ist. Das frühere Erziehungsgeld blieb hingegen unberücksichtigt. Aus diesem Grund wurde nach Einführung des Elterngeldes auch der einkommensunabhängige Sockelbetrag von 300 Euro nicht als Bezüge angerechnet.

 

Seit 2012 berücksichtigt die Finanzverwaltung jedoch das gesamte Elterngeld, so dass sich der steuermindernde Unterstützungsbetrag verringert und die Steuerbelastung des berufstätigen Ehegatten steigt. Hiergegen sind mittlerweile mehrere Klagen bei Finanzgerichten anhängig. In einem vom Finanzgericht Münster kürzlich entschiedenen Fall zahlte der Lebensgefährte Unterhalt an die Mutter des gemeinsamen Kindes. Wenn der Sockelbetrag von 300 Euro unberücksichtigt bleiben würde, könnte der Unterhaltszahler im Streitjahr 2.400 Euro mehr Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen können. Die Richter gaben dem Finanzamt Recht.

 

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft weist darauf hin, dass Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen dennoch Einspruch einlegen sollten. „Beim BFH ist zu dieser Rechtsfrage bereits eine Revision unter dem Aktenzeichen VI R 57/15 anhängig. Das Verfahren wird vom NVL-Mitgliedsverein Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring geführt.“ Betroffene können unter Berufung auf das Aktenzeichen Ruhen ihres Einspruchs beantragen und ohne weiteren Aufwand ihren Steuerbescheid bis zu einer BFH-Entscheidung offen halten.

 

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.