Auslandsstudium mit Kindergeld

 

Wenn Kinder im Ausland studieren, kann es weiter Kindergeld geben. Bedingung ist unter anderem, dass sie während dieser Zeit ihren Wohnsitz in Deutschland behalten. Das lässt sich relativ einfach erreichen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.   

 

Für die Eltern studierender Kinder kann es weiter Kindergeld geben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört zum Beispiel, dass die Kinder in der Regel nicht älter als 25 sein dürfen. Sie müssen außerdem in Deutschland oder in einem anderen EU-Land einen Wohnsitz haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Ein Wohnsitz in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz ist ebenfalls begünstigt.

 

Wer in Deutschland oder in einem der genannten Staaten studiert, erfüllt die Anforderungen an den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel problemlos. Findet das Studium jedoch woanders statt, zum Beispiel in den USA oder Australien, gelten zusätzliche Anforderungen.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass den Eltern eines Studenten, der ein mehrjähriges Studium in China absolviert, weiterhin Kindergeld zusteht (Az. des BFH: III R 38/14). Der BFH sah es als ausreichend für das Beibehalten des Wohnsitzes an, dass der Student während des vierjährigen Bachelor-Studiums in China mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbrachte. Im vorliegenden Fall wohnte der Sohn in den Sommerferien für etwa sechs Wochen in seinem Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung.

 

Für einen zehnmonatigen Sprachkurs, der vor dem Bachelor-Studium stattfand, sprachen die Richter den Eltern ebenfalls Kindergeld zu, da Auslandsaufenthalte von weniger als einem Jahr Dauer „grundsätzlich nicht zum Wegfall des Inlandswohnsitzes führen“.

 

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft  begrüßte das BFH-Urteil: „Betroffene Eltern sollten möglichst darauf achten, dass Kinder während eines mehrjährigen Auslandsstudium ihre ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland verbringen“.

 

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.