Ausbildungskosten: Steuererklärung kann sich für Eltern und Kinder lohnen

 

Wenn erwachsene Kinder einer Ausbildung nachgehen, bedeutet das in der Regel eine hohe finanzielle Belastung für die Familie. Umso wichtiger ist es, alle damit verbundenen Steuervorteile auszuschöpfen.

 

Eltern erwachsener Kinder in Ausbildung erhalten bis zum 25. Lebensjahr des Kindes meist Kindergeld und Kinderfreibeträge. Die volle Kinderförderung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn sie auch eine Steuererklärung abgeben. Dort können Eltern beispielsweise zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge ihres Kindes geltend machen, wenn die Kinder diese wegen ihres geringen Einkommens nicht selbst nutzen. Ist das Kind auswärts untergebracht, erhalten Eltern zudem einen zusätzlichen Bedarfsfreibetrag, unabhängig vom Einkommen des Kindes.

 

„Neben den Eltern sollten aber auch die Kinder eine eigene Steuererklärung für die Jahre abgeben, in denen ihre Ausbildungskosten höher sind als ihre steuerpflichtigen Einnahmen“, rät Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). „An dieser Stelle wird leider noch viel verschenkt“, bedauert Rauhöft. In die Anlage N ihrer Steuererklärung schreiben die Kinder ihre Ausbildungsaufwendungen als Werbungskosten. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Ausgaben für Fachliteratur, Kopien, Schreibmaterial, Computer, Studien- und andere Gebühren oder auch die Zinsen eines Bildungskredits. Das kann in vielen Fällen zu steuerlichen Verlusten führen, die sich über die Jahre summieren. Auf Grundlage der Steuererklärung stellt das Finanzamt die Verluste in einem gesonderten Bescheid fest. Nur dann können diese mit positiven Einkünften späterer Jahre verrechnet werden und mittelfristig zusätzliche Entlastung bringen.

 

Ausbildungskosten erkennt das Finanzamt als Werbungskosten an, wenn es sich um Ausgaben für eine Fortbildung nach abgeschlossener Erstausbildung oder für ein Studium nach abgeschlossenem Erststudium handelt oder wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Ob Ausbildungskosten auch in den übrigen Fällen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, muss das Bundesverfassungsgericht in mehreren Verfahren entscheiden. Bis dahin bleiben Steuerbescheide in diesem Punkt vorläufig. Wer mit seinen Ausbildungskosten einen Verlust erzielt, sollte diesen deshalb spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist in einer Steuererklärung geltend machen, egal ob es sich um eine Erst- oder Folgeausbildung handelt.

 

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.