Arbeitszimmer: Pluspunkt für Ruheständler

 

Viele Ruheständler verdienen sich zu Pension oder Rente etwas hinzu. Wenn sie das von zu Hause aus tun, haben sie gute Chancen, die Raumkosten für ihr häusliches Arbeitszimmer komplett absetzen zu können. 

 

In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der  Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Ruheständler, der nebenbei erwerbstätig ist, sämtliche Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers geltend machen darf. Darüber informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) aus Berlin. In dem entschiedenen Fall (Az. VIII R 3/12) hatte sich ein pensionierter Ingenieur im Keller seines Einfamilienhauses ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. Er nutzte es für seine Tätigkeit als Gutachter.

 

Für NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft hat der BFH konsequent entschieden, denn „das Arbeitszimmer ist ohne Zweifel Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des pensionierten Ingenieurs. Damit sind alle anteiligen Raumkosten des Arbeitszimmers absetzbar.“ Rauhöft weist aber darauf hin, dass die Tätigkeit nicht als pauschal versteuerter Minijob erfolgen darf. In diesem Fall wären keine Werbungskosten abziehbar.

 

Zum Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnfläche des Hauses entschieden die Richter ebenfalls steuerzahlerfreundlich. Die Fläche des einstöckigen Bungalows bestand aus dem Erdgeschoss (135,97 Quadratmeter) und einem Kellergeschoss (108,97 Quadratmeter). Das Niedersächsische Finanzgericht bezog den Kostenanteil des Arbeitszimmers auf diese Gesamtfläche und kam damit auf 10,98 Prozent der Gesamtkosten. Das ergab 2.242,89 Euro, die für das Arbeitszimmer absetzbar waren. Anders als die Vorinstanz legten die BFH-Richter nur die Wohnfläche zugrunde, also die gesamte Erdgeschossfläche plus die Arbeitszimmerfläche im Keller. Die Nebenräume im Keller fielen aus der Berechnung heraus. Das ergab für das Arbeitszimmer 16,51 Prozent der gesamten Wohnfläche und absetzbare Arbeitszimmerkosten von 3.372,51 Euro.

 

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.