Ausbildungskosten: Steuerbescheide bleiben vorläufig offen

 

Die Finanzämter erteilen Einkommensteuerbescheide in Sachen Berufsausbildungs- oder Studienkosten ab sofort vorläufig. Damit ist der jahrelange Streit, ob Arbeitnehmer solche Aufwendungen als Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzen dürfen, in die nächste Runde gegangen. 

 

Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 hat das Bundesfinanzministerium die Finanzverwaltung angewiesen, den so genannten „Vorläufigkeitskatalog“ um einen Punkt zu erweitern,  informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. Es handelt sich dabei um die „Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben“, wie es im Schreiben heißt. Das gilt rückwirkend ab 2004.

 

Ob Arbeitnehmer ihre Ausbildungsaufwendungen als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen dürfen, kann erhebliche finanzielle Folgen haben. So können Werbungskosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, Sonderausgaben derzeit nur bis 6000 Euro im Jahr. Ein weiterer Unterschied: Werbungskosten können zu Verlusten führen, die positive Einkünfte und damit die Steuerlast anderer Jahre drücken. Sonderausgaben dürfen nur mit Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Genau dort liegt das Problem, denn Ausbildungszeiten sind oftmals auch Zeiten geringer Einkünfte. Somit wirken sich Sonderausgaben oft wenig, in vielen Fällen überhaupt nicht steuersenkend aus. Für NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft sind Ausbildungskosten von Arbeitnehmern grundsätzlich Werbungskosten: „Da die späteren Einnahmen steuerpflichtig sind, müssen die zugehörigen Aufwendungen abzugsfähig sein.“ Nach Auffassung des NVL könnte der Gesetzgeber das Problem auch lösen, wenn Eltern Ausbildungskosten ihrer Kinder geltend machen können. „Schließlich sind die Eltern bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung auch zivilrechtlich in der finanziellen Verantwortung“, begründet Rauhöft diesen Vorschlag.

 

Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten Studenten und andere Betroffene ihre Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in die Steuererklärung schreiben. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Erstausbildung oder um eine weiterführende Ausbildung handelt. Wer seine Steuererklärung für 2014 freiwillig abgibt, hat damit in der Regel bis zum 31. Dezember 2018 Zeit, kann also die weitere Entwicklung in Ruhe verfolgen. Termindruck kann aber für zurückliegende Jahre entstehen. So wird für eine freiwillige Steuererklärung des Jahres 2011 die vierjährige Festsetzungsfrist in der Regel am 31. Dezember 2015 abgelaufen sein.

 

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.