Steuererklärung 2014 - Neues Reisekostenrecht beachten

 

In diesen Tagen erstellen viele die Steuererklärung für 2014. Die meisten Änderungen in den Vordrucken betreffen das neue Reisekostenrecht. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine erläutert, was Arbeitnehmer beachten müssen.

 

Die bisherigen Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden 2014 als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte angegeben. Hinter der Begriffsänderung verbirgt sich eine wichtige Neuerung: Bei mehreren Arbeitsstellen kann der Arbeitgeber einen beliebigen Ort beliebig als erste Tätigkeitsstätte festlegen. Dies kann auch ein Arbeitsort sein, der nur selten aufgesucht wird. Eine solche Festlegung ist günstig, weil hierdurch die übrigen Fahrten als Reisekosten berücksichtigt werden. Hat der Arbeitgeber nichts festgelegt, zählt bei mehreren Arbeitsstellen der Ort als erste Tätigkeitsstätte, an dem der Arbeitnehmer jeden Arbeitstag tätig wird oder zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit. 

 

Die Arbeitsorte müssen jedoch dauerhaft aufgesucht werden, um als erste Tätigkeitsstätte zu zählen. Kraftfahrer, Bauarbeiter, Servicetechniker und viele andere haben keine erste Tätigkeitsstätte. Wenn sie jedoch regelmäßig zunächst denselben Ort aufsuchen müssen, beispielsweise zum Umstieg in einen Sammeltransport oder zur Übernahme des Lkw, gilt auch hier die Entfernungspauschale. Die Eintragung erfolgt ab der Zeile 33 der Anlage N unter der Rubrik „Sammelpunkt“.

 

Das gilt jedoch nur, wenn dieser Sammelpunkt vom Arbeitgeber festgelegt ist und in der Regel jeden Arbeitstag aufgesucht wird. Montagearbeiter und Kraftfahrer mit mehrtägigen Fahrten brauchen sich deshalb nicht mit der Entfernungspauschale begnügen und tragen ihre Fahrtkosten weiterhin als Reisekosten in die Zeile 50 der Anlage N zur Steuererklärung ein.

 

In die Zeile 33 der Anlage N müssen auch Arbeitnehmer ihre Fahrten mit der Entfernungspauschale abrechnen, die in einem weiträumigen Arbeitsgebiet tätig sind. Das betrifft beispielsweise Forstarbeiter oder Postzusteller. Die Entfernungspauschale gilt jedoch nur bis zum Beginn des weiträumigen Arbeitsgebietes. Wer innerhalb des Gebietes mit seinem PKW weiterfährt, kann den Reisekostensatz von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer geltend machen.

 

Ein weiterer Bonus bleibt: Arbeitnehmer im weiträumigen Tätigkeitsgebiet können, ebenso wie Arbeitnehmer, die zum Sammelpunkt fahren, Verpflegungspauschalen geltend machen. Hierbei zählt die Abwesenheitszeit ab dem Verlassen der Wohnung und nicht ab dem Sammelpunkt oder dem weiträumigen Arbeitsgebiet.

 

Die Verpflegungspauschalen fallen für viele 2014 höher aus als im Vorjahr. Das Finanzamt berücksichtigt arbeitstäglich mindestens zwölf Euro für mehr als achtstündige Abwesenheit.  Bei mehrtägigen Reisen spielt die Abwesenheitszeit für den An- und Abreisetag gar keine Rolle. Bei ganztägiger Abwesenheit bleibt der bisherige Satz von 24 Euro. Für Auslandsreisen gelten länderspezifische Tagessätze.

 

Neu ist ab 2014, dass die Verpflegungspauschale zu kürzen ist, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten bezahlt hat. Wer mit der Hotelübernachtung das Frühstück erhält, muss beispielsweise die Verpflegungspauschale um 20 Prozent des Tagessatzes kürzen. Das sind für Tätigkeiten in Deutschland 4,80 Euro. Die Kürzung der Verpflegungspauschalen erfolgt tageweise. Da der Vordruck der Einkommensteuerklärung nur die Eintragung des Gesamtbetrages vorsieht, müssen die einzelnen Beträge auf einer formlosen Anlage zusammengestellt werden.

 

Die neuen Regelungen zu den Verpflegungspauschalen gelten auch für die doppelte Haushaltsführung. Bei dieser ist außerdem ab 2014 eine Höchstgrenze für die Übernachtungskosten von 1000 Euro pro Monat zu beachten.

 

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