Handwerkerrechnungen richtig absetzen
Handwerkerrechnungen bringen sowohl Eigentümern und Mietern oft eine Steuerersparnis. Die Absetzungsmöglichkeiten hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit mehrfach verbessert. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) gibt wichtige Hinweise, um kein Geld zu verschenken.
In einer im Juni letzten Jahres veröffentlichten Entscheidung erkannte der Bundesfinanzhof die Steuerermäßigung für Gebühren eines Wasser- und Abwasseranschlusses an das öffentliche Versorgungssystem an. Die Finanzverwaltung hatte bis dahin Kosten für solche Leistungen immer abgelehnt, die über die Grundstücksgrenze hinausgehen. Das sah der BFH anders. Nachdem das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist, müssen die Finanzämter in ähnlichen Fällen die Steuerermäßigung gewähren.
Das Urteil zum Hauswasseranschluss hat der Finanzverwaltung noch in einem zweiten Punkt widersprochen. Da Materialkosten nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden, verlangen die Finanzämter, dass in den Rechnungen die nicht begünstigten Kosten separat ausgewiesen werden. Das ist aber nicht zwingend. Beim Hausanschluss hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Aufteilung im Wege der Schätzung vorgenommen und 60 Prozent der Aufwendungen als Bauleistung anerkannt. In vergleichbaren Fällen können sich Steuerpflichtige darauf berufen.
Wie beim nachträglichen Hausanschluss können auch Kosten auch für spätere Ausbauten und Erweiterungen geltend gemacht werden. Auch diese hatte die Finanzverwaltung früher abgelehnt und nur Reparaturen bestehender Bausubstanz anerkannt. Nachdem der Bundesfinanzhof jedoch die Steuerermäßigung für eine neue Stützmauer anerkannte, lenkte das Bundesfinanzministerium ein. Seit dem Anwendungsschreiben vom Januar 2014 werden auch Baumaßnahmen wie ein Wintergarten oder Dachgeschossausbau berücksichtigt. Voraussetzung ist lediglich, dass diese zu einer bestehenden Wohnung gehören und nicht zu einem Neubau. Bei solchen größeren Baumaßnahmen ist es wichtig, die geförderte Grenze zu beachten. Berücksichtigt werden Rechnungsbeträge bis 6.000 Euro im Jahr, sie bringen 1.200 Euro Steuerersparnis zuzüglich Solidaritätszuschlag. Wenn die Bezahlung über die Jahreswende auf zwei Jahre verteilt wird, können zwei mal bis zu 6.000 Euro abgesetzt werden.
In anderen Fällen ist die Finanzverwaltung jedoch kleinlich. So werden für die Steuererklärung 2014 die Gebühren für Messungen und Feuerstättenschau des Schornsteinfegers nicht mehr anerkannt. Steuerpflichtige sollten deshalb darauf achten, dass weiterhin begünstigte Kehrgebühren separat ausgewiesen sind.
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.